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§ 4 - E-Rezept-Fachdienst-Schnittstellen-Verordnung (ERFSV)

V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 433
Geltung ab 28.12.2024; FNA: 860-5-94 Sozialgesetzbuch

§ 4 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung und -verarbeitung



1Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit zu treffen; die Vorgaben nach § 361a Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind umzusetzen. 2§ 139e Absatz 10 und 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

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