(2) 1Die nationale ETIAS-Stelle verwaltet die nationalen Einträge in die ETIAS-Überwachungsliste. 2Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die nationale ETIAS-Stelle bei der technischen Durchführung.
(3) Das Bundesverwaltungsamt führt im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 55 der
Verordnung (EU) 2018/1240 durch.
(4) Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 64 der
Verordnung (EU) 2018/1240.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106