§ 1 - ETIAS-Durchführungsgesetz (ETIASDG)

Artikel 2 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 26-16 Ausländerrecht
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§ 1 Nationale ETIAS-Stelle


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundespolizeipräsidium ist die nationale ETIAS-Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15) geändert worden ist.

(2) 1Die nationale ETIAS-Stelle verwaltet die nationalen Einträge in die ETIAS-Überwachungsliste. 2Das Bundesverwaltungsamt unterstützt die nationale ETIAS-Stelle bei der technischen Durchführung.

(3) Das Bundesverwaltungsamt führt im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2018/1240 durch.

(4) Das Bundesverwaltungsamt bearbeitet im Auftrag und nach Weisung der nationalen ETIAS-Stelle Anträge auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Daten im Sinne von Artikel 64 der Verordnung (EU) 2018/1240.

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Zitierungen von § 1 ETIASDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ETIASDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ETIASDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 3 ETIASDGuaEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der nationalen ETIAS-Stelle ( § 1 des ETIAS-Durchführungsgesetzes ) zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 55 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 ...


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