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§ 1 - Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-16 Elektrizität und Gas
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§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Teil 2 Kapitel 1 und 2 dieses Gesetzes ist auf Netzentnahmen von leitungsgebundenem Erdgas und die gewerbliche Lieferung von Wärme anzuwenden, das oder die
- 1.
- nach dem 31. Dezember 2022 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 6, 7 und 14 vorgesehen sind, oder
- 2.
- nach dem 28. Februar 2023 von mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbrauchern und Kunden von Wärme, für die Entlastungen nach den §§ 3 und 11 vorgesehen sind,
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 1 den zeitlichen Anwendungsbereich von Teil 2 Kapitel 1 und 2 bis zum Ablauf des 30. April 2024 verlängern.
Zitierungen von § 1 EWPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EWPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EWPBG Entlastung der mit leitungsgebundenem Erdgas belieferten Letztverbraucher (vom 03.08.2023)
... vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Monat, in dem er diesen Letztverbraucher beliefert, einen nach § 8 ermittelten ...
§ 4 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Erdgaslieferverträgen; Informationspflichten der Erdgaslieferanten (vom 03.08.2023)
... vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Letztverbraucher schließt und zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem ...
§ 6 EWPBG Entlastung weiterer, mit leitungsgebundenem Erdgas belieferter Letztverbraucher (vom 03.08.2023)
... Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat einen nach § 8 ermittelten Entlastungsbetrag gutzuschreiben. ...
§ 11 EWPBG Entlastung mit Wärme belieferter Kunden
... vom 1. März 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat, in dem es die Entnahmestellen dieses Kunden beliefert, einen nach ...
§ 12 EWPBG Vorgaben zur Gestaltung von Wärmelieferverträgen; Informationspflichten der Wärmeversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 mit einem Kunden schließt und der zumindest zeitweise einen Arbeitspreis über dem ...
§ 14 EWPBG Entlastung weiterer mit Wärme belieferter Kunden
... Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 für jeden Kalendermonat mit der nächsten turnusmäßigen Abrechnung einen nach ...
§ 27 EWPBG Missbrauchsverbot (vom 03.08.2023)
... vom 24. Dezember 2022 bis zum Ablauf des zeitlichen Anwendungsbereichs dieses Gesetzes nach § 1 verboten, ihre in die Ermittlung des Erstattungs- und Vorauszahlungsanspruchs nach den ...
§ 29a EWPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023)
... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden. (5) Ein ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden. (6) Unternehmen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 1 EWPBGuaÄndG Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes
... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden." d) Absatz 5 wird wie ... Ablauf des 31. Dezember 2023 oder, bei Verlängerung des zeitlichen Anwendungsbereichs nach § 1 Absatz 2 , bis zum Ablauf des 30. April 2024 nicht ausgezahlt werden." e) Absatz 6 wird wie ...
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