§ 1
(1) Für Vorhaben nach
§ 43 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Höchstspannungsnetze mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt oder mehr, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen und für die daher ein vordringlicher Bedarf besteht, ist ein Bedarfsplan diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2)
1Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben entsprechen den Zielsetzungen des
§ 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2Für diese Vorhaben stehen damit die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest.
3Die Realisierung dieser Vorhaben ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich.
4Diese Feststellungen sind für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den
§§ 43 bis 43d des Energiewirtschaftsgesetzes verbindlich.
(4) Zu den Vorhaben gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen und die notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten.
(5) Energieleitungen beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten, an denen sie mit dem bestehenden Übertragungsnetz verbunden sind.
Frühere Fassungen von § 1 EnLAG
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interne VerweiseAnlage EnLAG (vom 17.05.2019) ... nach § 1 Abs. 1 , für die ein vordringlicher Bedarf besteht: ...
Zitat in folgenden NormenEnergiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
§ 44c EnWG Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (vom 29.12.2023) ... Energien sowie bei Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, des § 1 Absatz 2 des Energieleitungsausbaugesetzes und des § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist es für die ...
§ 49c EnWG Beschleunigte Umsetzung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen (vom 29.12.2023) ... 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend ... Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 1 EnWRAnpG 2024 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... 2023 bereits in Betrieb sind, sind § 1 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 3 des Energieleitungsausbaugesetzes und § 1 Satz 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz entsprechend ... Personen oder gegenüber den Belangen nach § 1 des Bundesbedarfsplangesetzes, § 1 des Energieleitungsausbaugesetzes , § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
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