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§ 1 - Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV)

V. v. 26.08.2022 BAnz AT 29.08.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Geltung ab 30.08.2022 bis 28.02.2023; FNA: 754-3-8 Energieversorgung
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§ 1 Vorrang von Energieträgertransporten



(1) Schienengebundene Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage sind von Betreibern von Eisenbahnanlagen und Betreibern von Serviceeinrichtungen mit planerischem Vorrang abzuwickeln.

(2) 1Die vorrangige Abwicklung nach Absatz 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. 2Dabei haben Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen jeweils darauf zu achten, dass der Ablauf anderer Verkehre nicht mehr beeinträchtigt wird, als dies zur Sicherstellung des übergeordneten Interesses der Versorgung mit Energieträgern erforderlich ist. 3Verlangt ein Betreiber von Schienenwegen für Anträge mit betrieblichem Vorrang außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung ein besonderes Entgelt, so soll dieses Entgelt auch für Transporte nach Satz 1 verlangt werden.

(3) Ein Transport nach Absatz 1 ist zur Gewährleistung der Versorgung mit Energieträgern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 dann erforderlich, wenn

1.
für den Zeitpunkt des Transports für den Ursprungs- oder den Bestimmungsort des Transports ein Versorgungsengpass nach § 2 festgestellt wurde und

2.
der Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Absatz 12 des Eisenbahnregulierungsgesetzes bei der Anmeldung gegenüber dem zuständigen Betreiber von Eisenbahnanlagen oder dem zuständigen Betreiber von Serviceeinrichtungen erklärt, dass der vorrangige Transport notwendig ist

a)
zur Einhaltung der Bevorratungsverpflichtung eines Betreibers einer Anlage nach § 50b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18d des Energiewirtschaftsgesetzes,

b)
zur Sicherstellung des unterbrechungsfreien Betriebs einer Mineralölraffinerie,

c)
zur Vermeidung des Leerstandes eines schienenversorgten Mineralöltanklagers oder

d)
für den unterbrechungsfreien Betrieb sonstiger Anlagen, um diesen den Wechsel des Ersatzbrennstoffes zu ermöglichen, damit der Ersatzbrennstoff für die Sicherstellung der Energieversorgung genutzt werden kann.

(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 muss mit der Trassenanmeldung des Transportes beim Betreiber der Eisenbahnanlagen oder dem Betreiber der Serviceeinrichtung vorgelegt werden und eine Bestätigung des Auftraggebers beinhalten, dass der angemeldete Transport die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. 2Die Trassenanmeldung muss spätestens mit einer Frist von zehn Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen.

(5) 1Bei der Trassenanmeldung von Transporten nach Absatz 1 beim Betreiber von Eisenbahnanlagen hat die Anmeldung möglichst gesamthaft bezüglich des vollständigen Umlaufs des Transports und damit für Last- und Leerverkehre zu erfolgen, um eine bestmögliche Planung der Trassen zu ermöglichen. 2Ganzzüge mit Energieträgern sind vorrangig abzuwickeln. 3Zusätzlich ist die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen anzugeben. 4§ 47 Absatz 9 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ist mit der ergänzenden Maßgabe anzuwenden, dass der Betreiber von Eisenbahnanlagen, an den die Trassenanmeldung gerichtet wurde, die benötigte Kapazität in Serviceeinrichtungen an die jeweils betroffenen Betreiber von Serviceeinrichtungen weiterleitet.

(6) 1Die Vorschriften des Schienenlärmschutzgesetzes sind auf Transporte nach Absatz 1 sowie für zur Durchführung dieser Transporte notwendige Vor- und Nachläufe nicht anzuwenden. 2Soweit es möglich ist, sollen Zugangsberechtigte keine lauten Güterwagen im Sinne des Schienenlärmschutzgesetzes einsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 1 EnSiTrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2023Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
vom 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EnSiTrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EnSiTrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiTrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EnSiTrV Vorrang von Transporten von Großtransformatoren (vom 01.09.2023)
... einer Frist von 30 Kalendertagen vor Durchführung des Transportes erfolgen. (5) § 1 Absatz 5 und 6 ist entsprechend ...
§ 4 EnSiTrV Verfahren zur vorrangigen Abwicklung (vom 01.09.2023)
... Werden schienengebundene Transporte nach § 1 oder § 3 außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans angemeldet, die nur unter ... sowie auf Zuweisung von Kapazität in einer Serviceeinrichtung für Transporte nach § 1 oder § 3 ist im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten stattzugeben. Hierbei ... sich bei der Fahrplanerstellung Unvereinbarkeiten zwischen Anträgen für Transporte nach § 1 oder § 3 und bestehenden Trassennutzungsverträgen oder bestehenden Verträgen zur ... nicht möglich, können zur Gewährung des Vorranges von Transporten nach § 1 oder § 3 bereits vertraglich vereinbarte Zugtrassen oder bereits vertraglich vereinbarte ... Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Kann der Transport nach § 1 oder § 3 innerhalb des in Absatz 2 genannten zeitlichen Rahmens durch Kündigung ...
§ 5 EnSiTrV Befugnisse der Regulierungsbehörde (vom 01.09.2023)
... nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach ...
Anlage EnSiTrV (zu § 1 Absatz 1) Priorisierungsfähige Energieträger (vom 01.09.2023)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 223
Artikel 1 3. EnSiTrVÄndV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Erdöl ... die Wörter „Die Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2" ersetzt. 2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt: „§ 2 Feststellung eines drohenden ... nach einer Unterrichtung nach § 4 Absatz 6 die Vorlage der Erklärung nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 oder des Nachweises nach § 3 Absatz 3 sowie der Vorlage der Kündigungsgründe nach ... 6 bis 8. 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 1 ) Priorisierungsfähige Energieträger  ...

Energiesicherungstransportänderungsverordnung (EnSiTrÄV)
V. v. 24.10.2022 BAnz AT 26.10.2022 V1
Artikel 1 EnSiTrÄV Änderung der Energiesicherungstransportverordnung
... Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 und § 6 (Energiekorridor-Netz) der Energiesicherungstransportverordnung vom 26. August 2022 ... 26. August 2022 (BAnz AT 29.08.2022 V1) wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1 und § 6) Energiekorridor-Netz Erdöl- und Erdölerzeugnisse:  ...