§ 1 - Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV)

V. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 207
Geltung ab 08.08.2023; FNA: 860-2-21 Sozialgesetzbuch

§ 1 Näherer Bereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dienststelle im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die für die Eingliederung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zuständige Dienststelle des örtlich zuständigen Jobcenters.

(2) 1Die Möglichkeit, die Dienststelle nach Absatz 1 in einer angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen, ist gegeben, wenn die einfache Wegstrecke zur zuständigen Dienststelle in höchstens zweieinhalb Stunden bewältigt werden kann. 2Sind in einer Region aufgrund örtlicher Gegebenheiten längere Wegezeiten erforderlich, so wird im Einzelfall eine entsprechend längere Zeitspanne als angemessen anerkannt. 3Der Bereich im grenznahen Ausland, der nach § 7b Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum näheren Bereich zählt, ist der Bereich, der sich von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in einer Tiefe von 30 Kilometern in das ausländische Hoheitsgebiet erstreckt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erreichbarkeit eines möglichen Arbeitsorts oder des Ortes, an dem die Integrationsmaßnahme durchgeführt wird.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 1 ErrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ErrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ErrV Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme
... Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 angenommen, wenn sie die Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 1 einmal pro Leistungsmonat persönlich aufsucht. Sie muss der Dienststelle ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed