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§ 1 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Alias-Personalien,
- 2.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 3.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 4.
- Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
- 5.
- zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
- a)
- Steuerklasse,
- b)
- Steuerfreibetrag,
- c)
- Anzahl der Kinder und
- d)
- etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
- 6.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
- b)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- c)
- Steueridentifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 2.
- Arbeitsorte,
- 3.
- folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
- a)
- Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
- b)
- Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
- c)
- Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
- d)
- Beamter oder Beamtin,
- e)
- Soldat oder Soldatin,
- f)
- Hausmann oder Hausfrau,
- g)
- Praktikant oder Praktikantin,
- h)
- Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
- i)
- Schüler oder Schülerin,
- j)
- Student oder Studentin,
- k)
- Selbstständiger oder Selbstständige oder
- l)
- selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
- 4.
- Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 5.
- einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 6.
- Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 7.
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
- 8.
- vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.
Zitierungen von § 1 FKSDVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKSDVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FKSDVO Speicherung von Daten zu Unternehmen
... Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ... Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die ...
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...
§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...
§ 6 FKSDVO Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
... den nach den §§ 1 , 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
§ 7 FKSDVO Speicherung von Daten zu Zeugen
... den nach den §§ 1 , 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
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