Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Bestimmung weiterer Daten, die im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden (FKS-Datenverordnung - FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

Eingangsformel



Auf Grund des § 16 Absatz 2 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I S. 399) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind



(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Alias-Personalien,

2.
Personenbeziehungen zu

a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,

b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und

c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,

soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,

3.
eines der folgenden Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer oder

c)
E-Mail-Adresse,

4.
Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,

5.
zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:

a)
Steuerklasse,

b)
Steuerfreibetrag,

c)
Anzahl der Kinder und

d)
etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und

6.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:

a)
AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,

b)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

c)
Steueridentifikationsnummer.

(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

2.
Arbeitsorte,

3.
folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:

a)
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,

b)
Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,

c)
Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,

d)
Beamter oder Beamtin,

e)
Soldat oder Soldatin,

f)
Hausmann oder Hausfrau,

g)
Praktikant oder Praktikantin,

h)
Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,

i)
Schüler oder Schülerin,

j)
Student oder Studentin,

k)
Selbstständiger oder Selbstständige oder

l)
selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,

4.
Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

5.
einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

6.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

7.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und

8.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.


§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern



(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Unternehmensbezeichnungen,

2.
Alias-Personalien,

3.
Personenbeziehungen zu

a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,

b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und

c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,

soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,

4.
eines der folgenden Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer oder

c)
E-Mail-Adresse,

5.
Internetadressen,

6.
Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,

7.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

8.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,

9.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,

10.
Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und

11.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:

a)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

b)
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,

2.
Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,

3.
Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,

4.
Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:

a)
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,

b)
Auftraggeber oder Auftraggeberin,

c)
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,

d)
Entleiher oder Entleiherin,

e)
Verleiher oder Verleiherin,

f)
Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,

g)
Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,

h)
Mieter oder Mieterin,

i)
Vermieter oder Vermieterin und

j)
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,

5.
Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,

6.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,

7.
Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und

8.
Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.


§ 3 Speicherung von Daten zu Unternehmen



(1) Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn es sich um Daten gemäß § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch handelt und dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Personenbezogene Daten zu Mitgliedern von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(3) Zu Personen, die zur Vertretung der Unternehmen berechtigt sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des Strafgesetzbuches und

2.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.


§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen



1Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden. 2Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten entsprechen.


§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben



Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.


§ 6 Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen



Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Angaben zum Gegenstand des Vorwurfs:

a)
die Bezeichnung der Straftaten oder der Ordnungswidrigkeiten, deren sie verdächtig sind,

b)
der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt, insbesondere Angaben zu Tatörtlichkeit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut und Beteiligten und

c)
die Tatbegehungsweisen,

2.
Zeitpunkt und Art der Erledigung von Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Behörden der Zollverwaltung,

3.
Daten zu strafprozessualen Maßnahmen, insbesondere zur Vorbereitung und Durchführung von Durchsuchungen, Beschlagnahmen sowie Sicherstellungen von beweglichen und unbeweglichen Sachen, zur Vorbereitung und Durchführung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Anordnung von Einziehungen und zur Durchführung von Beschlagnahmen von Vermögen,

4.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken,

5.
Art und Höhe von Vermögenswerten,

6.
folgende Kommunikationsmittel, sofern diese bei der Tat verwendet wurden oder werden:

a)
Telefonnummern,

b)
Mobiltelefonnummern,

c)
Telefaxnummern und

d)
E-Mail-Adressen,

7.
Aufenthaltsorte und

8.
staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Aktenzeichen.


§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen



Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
eines der folgenden Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer oder

c)
E-Mail-Adresse und

2.
der Aufenthaltsort.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. November 2019.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz