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§ 5 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 5 Speicherung von weiteren Ortsangaben
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Rahmen von Prüfungen können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Zitierungen von § 5 FKSDVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKSDVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...
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