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§ 4 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 4 Speicherung von Daten aus Hinweisen



1Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterliegende Daten gespeichert werden. 2Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten entsprechen.

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Zitierungen von § 4 FKSDVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKSDVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des ...