Tools:
Update via:
§ 2 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Unternehmensbezeichnungen,
- 2.
- Alias-Personalien,
- 3.
- Personenbeziehungen zu
- a)
- Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
- b)
- Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
- c)
- Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
- 4.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse,
- 5.
- Internetadressen,
- 6.
- Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,
- 7.
- Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
- 8.
- Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
- 9.
- vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,
- 10.
- Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und
- 11.
- folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
- a)
- Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
- b)
- Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
- 2.
- Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
- 3.
- Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
- 4.
- Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
- a)
- Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
- b)
- Auftraggeber oder Auftraggeberin,
- c)
- Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
- d)
- Entleiher oder Entleiherin,
- e)
- Verleiher oder Verleiherin,
- f)
- Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
- g)
- Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
- h)
- Mieter oder Mieterin,
- i)
- Vermieter oder Vermieterin und
- j)
- Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
- 5.
- Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
- 6.
- Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
- 7.
- Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
- 8.
- Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.
Zitierungen von § 2 FKSDVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKSDVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FKSDVO Speicherung von Daten zu Unternehmen
... Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ... von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ... im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (4) Sofern ...
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...
§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...
§ 6 FKSDVO Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
§ 7 FKSDVO Speicherung von Daten zu Zeugen
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_FKSDVO.htm