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§ 2 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern



(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Unternehmensbezeichnungen,

2.
Alias-Personalien,

3.
Personenbeziehungen zu

a)
Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,

b)
Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und

c)
Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,

soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,

4.
eines der folgenden Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer oder

c)
E-Mail-Adresse,

5.
Internetadressen,

6.
Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,

7.
Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,

8.
Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,

9.
vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,

10.
Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und

11.
folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:

a)
Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und

b)
Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,

2.
Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,

3.
Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,

4.
Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:

a)
Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,

b)
Auftraggeber oder Auftraggeberin,

c)
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,

d)
Entleiher oder Entleiherin,

e)
Verleiher oder Verleiherin,

f)
Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,

g)
Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,

h)
Mieter oder Mieterin,

i)
Vermieter oder Vermieterin und

j)
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,

5.
Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,

6.
Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,

7.
Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und

8.
Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.



 

Zitierungen von § 2 FKSDVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKSDVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FKSDVO Speicherung von Daten zu Unternehmen
... Zu Unternehmen können die in den §§ 1 und 2 genannten Daten auch dann im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ... von Genossenschaften oder von Vereinen oder zu Gesellschaftern, die in den §§ 1 und 2 genannt sind, können ebenfalls im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle ... im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Daten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 gespeichert werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. (4) Sofern ...
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...
§ 5 FKSDVO Speicherung von weiteren Ortsangaben
... Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit neben den nach den §§ 1 bis 4 speicherbaren Daten auch Angaben zu Orten einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 ...
§ 6 FKSDVO Speicherung von Daten zu Beschuldigten und Betroffenen
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...
§ 7 FKSDVO Speicherung von Daten zu Zeugen
... den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die ...