Tools:
Update via:
§ 7 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- 1.
- eines der folgenden Kontaktdaten:
- a)
- Telefonnummer,
- b)
- Mobiltelefonnummer oder
- c)
- E-Mail-Adresse und
- 2.
- der Aufenthaltsort.
Anzeige
Zitierungen von § 7 FKSDVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FKSDVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7_FKSDVO.htm