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§ 7 - FKS-Datenverordnung (FKSDVO)

V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778 (Nr. 42)
Geltung ab 29.11.2019; FNA: 453-22-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze

§ 7 Speicherung von Daten zu Zeugen



Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 2 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Zeugen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:

1.
eines der folgenden Kontaktdaten:

a)
Telefonnummer,

b)
Mobiltelefonnummer oder

c)
E-Mail-Adresse und

2.
der Aufenthaltsort.

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Zitierungen von § 7 FKSDVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FKSDVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FKSDVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FKSDVO Speicherung von Daten aus Hinweisen
... oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7 dieser Rechtsverordnung genannten Daten ...