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§ 1 - Gassicherungsverordnung (GasSV)
V. v. 26.04.1982 BGBl. I S. 517; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.05.1982; FNA: 754-3-5 Energieversorgung
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§ 1 Lastverteilung
(1) Zur Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Gas können die zuständigen Stellen als Lastverteiler Verfügungen erlassen
- 1.
- an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder die Gasspeicheranlagen betreiben, über
- a)
- die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas,
- b)
- die Lagerung, Abgabe und Verwendung von Ausgangsstoffen zur Gasherstellung;
- 2.
- an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.
(2) 1Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen, transportieren oder abgeben oder die Gasspeicheranlagen betreiben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. 2In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. 3Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) 1Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nur erlassen, soweit diese unbedingt erforderlich sind, um eine Gefährdung oder Störung der lebenswichtigen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu mindern. 2Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) 1Die Abschaltung eines Versorgungsbereichs ist nur zulässig, soweit eine Verringerung der Leistung oder sonstige Maßnahmen nicht ausreichen, um einen über den Versorgungsbereich hinausgehenden Netzzusammenbruch zu verhindern oder zu beheben. 2Hierbei darf die Deckung des Gasbedarfs zur Erfüllung öffentlicher und anderer für die Bevölkerung lebenswichtiger Aufgaben so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. 3Die Abschaltung ist aufzuheben, sobald die Gefahr des Netzzusammenbruchs oder dieser selbst behoben ist. 4Für die bei der erneuten Inbetriebsetzung der Versorgungsleitungen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist Sorge zu tragen. 5Abschaltung und Inbetriebsetzung sind unverzüglich in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
(5) 1Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. 2Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. 3Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. 4Verträge, die auf Grund oder durch Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung V. v. 31. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 m.W.v. 5. April 2023
Frühere Fassungen von § 1 GasSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung vom 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94 |
aktuell vorher | 23.05.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 20.05.2022 BGBl. I S. 730 |
aktuell | vor 23.05.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GasSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GasSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a GasSV Digitale Plattform (vom 05.04.2023)
... Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von ... 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. ...
§ 4 GasSV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.04.2023)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gassicherungsverordnung
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 94
Artikel 1 1. GasSVÄndV Änderung der Gassicherungsverordnung
... Mai 2022 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Lastverteilung". b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „oder ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975 und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 730
Artikel 3 EnSiGuaÄndG Änderung der Gassicherungsverordnung
... 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach den Wörtern „erzeugen, beziehen" ein Komma und das Wort ... ein Komma und das Wort „transportieren" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a (1) Der ... (1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von ... 2022 eine digitale Plattform bereit, welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach § 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe ... 1a und 2 Absatz 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des § 2 Absatz ... die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3" durch die Wörter „ § 1 Absatz 1 , des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1" ersetzt und wird die Angabe ...
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