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§ 1 - Gasgerätekostenerstattungsverordnung (GasGKErstV)
§ 1 Kostenerstattungsanspruch
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der Eigentümer eines technisch nicht anpassbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von Räumen gegen den Netzbetreiber einen Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch
- 1.
- in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist,
- 2.
- in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder
- 3.
- in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist.
(2) Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist § 19a Absatz 3 Satz 4, 5 und 8 des Energiewirtschaftsgesetzes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs entsprechend anzuwenden.
(3) Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gasgeräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.
Zitierungen von § 1 GasGKErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GasGKErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasGKErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GasGKErstV Kostenerstattungsanspruch
... Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist. Von dem Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind nur Gasgeräte zum primären Zweck der zentralen oder dezentralen Beheizung ... über die Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des ...
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