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Verordnung zu Kostenerstattungsansprüchen für Gasgeräte (Gasgerätekostenerstattungsverordnung - GasGKErstV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 19a Absatz 3 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2874) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Kostenerstattungsanspruch
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der Eigentümer eines technisch nicht anpassbaren Gasgeräts zum Zweck der Beheizung von Räumen gegen den Netzbetreiber einen Kostenerstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, so hat er gegen diesen einen zusätzlichen Kostenerstattungsanspruch
- 1.
- in Höhe von 500 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins nicht älter als zehn Jahre ist,
- 2.
- in Höhe von 250 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als zehn Jahre, aber nicht älter als 20 Jahre ist, oder
- 3.
- in Höhe von 100 Euro, wenn das Gasgerät zum Zeitpunkt des technischen Umstellungstermins älter als 20 Jahre, aber nicht älter als 25 Jahre ist.
(2) Unverzüglich nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit des Gasgeräts hat der Netzbetreiber den betroffenen Anschlussnehmer schriftlich über die Nicht-Anpassbarkeit zu informieren und auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation des Neugeräts nach Feststellung der Nicht-Anpassbarkeit und vor dem technischen Umstellungstermin erfolgt. Im Übrigen ist § 19a Absatz 3 Satz 4, 5 und 8 des Energiewirtschaftsgesetzes hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs entsprechend anzuwenden.
(3) Der Nachweis des Alters des Gasgeräts nach Absatz 1 obliegt dem Eigentümer. Das Alter des Gasgeräts ist in der Regel anhand des Typschilds des Gasgeräts zu bestimmen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
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