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§ 1 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)

§ 1 Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt



(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. 2Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems sind, vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen zu mildern sowie präventiv tätig zu werden.

(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:

1.
Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen,

2.
Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten, sowie Öffentlichkeitsarbeit und

3.
Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern.

 
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Zitierungen von § 1 Gewalthilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GewHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GewHG Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung
... Darstellung der zeitlichen Abfolge sowie weiterer Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 und stellen ein Finanzierungskonzept auf. (2) Die Analyse zur Bestimmung der ... Gewalt sowie die Erfordernisse der strukturierten landesweiten und regionalen Vernetzung nach § 1 Absatz 2 einzubeziehen. (3) Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie Aufstellung ...