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Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (Gewalthilfegesetz - GewHG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2172-8 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2172-8 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 1 Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Ziel des Gesetzes ist es, ein bedarfsgerechtes Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitzustellen. 2Aufgaben eines bedarfsgerechten Hilfesystems sind, vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu schützen, bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt zu intervenieren, deren Folgen zu mildern sowie präventiv tätig zu werden.
(2) Zur Aufgabenerfüllung sollen insbesondere folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- 1.
- Bereitstellung von ausreichenden und bedarfsgerechten Schutz-, Beratungs- sowie Unterstützungsangeboten für gewaltbetroffene Personen,
- 2.
- Prävention, einschließlich Maßnahmen, die sich an gewaltausübende Personen richten, sowie Öffentlichkeitsarbeit und
- 3.
- Unterstützung der strukturierten Vernetzungsarbeit innerhalb des Hilfesystems sowie des Hilfesystems mit anderen Hilfsdiensten und Behörden, den Einrichtungen des Gesundheitswesens, den öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, den Polizei- und Ordnungsbehörden, der Justiz sowie mit Bildungseinrichtungen, zivilgesellschaftlichen Strukturen und mit sonstigen relevanten Einrichtungen oder Berufsträgern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Geschlechtsspezifische Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist Gewalt gegen Frauen und damit jede körperliche, sexuelle oder psychische Gewalthandlung durch eine oder mehrere Personen, die sich gegen eine Frau richtet, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und zu Schäden oder Leiden führt oder führen kann.
(2) 1Häusliche Gewalt im Sinne dieses Gesetzes ist jede körperliche, sexuelle und psychische Gewalthandlung gegen eine Frau durch eine oder mehrere Personen des familiären Umfelds, innerhalb bestehender oder beendeter Ehen, bestehender oder beendeter eingetragener Lebenspartnerschaften, bestehender oder beendeter Partnerschaften oder durch sonstige im Haushalt der gewaltbetroffenen Frau lebende Personen. 2Ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit ist nicht erforderlich.
(3) 1Gewaltbetroffene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Frauen, die geschlechtsspezifische Gewalt oder häusliche Gewalt erlitten haben, erleiden oder hiervon bedroht sind sowie Kinder, die geschlechtsspezifische oder häusliche Gewalt gegenüber nahestehenden Dritten miterlebt haben oder miterleben. 2Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(4) Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch einen nach § 7 anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sind, die Schutz- und Beratungsangebote bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen sowie die Vorgaben nach § 6 erfüllen.
§ 3 Anspruch auf Schutz und Beratung *)
§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Gewaltbetroffene Personen haben Anspruch auf Schutz und auf fachliche Beratung. 2Der Anspruch auf Schutz setzt eine gegenwärtige Gewaltgefährdung voraus.
(2) 1Der Anspruch auf Schutz richtet sich auf die Gewährleistung von Sicherheit der gewaltbetroffenen Person. 2Er umfasst insbesondere die Gewährung sicherer und geeigneter Unterkunft sowie Schutz in Eilfällen durch sofortige Hilfestellung.
(3) Der Anspruch auf fachliche Beratung umfasst Beratung und Unterstützung der gewaltbetroffenen Person insbesondere zur kurz- oder langfristigen Bewältigung der Gewaltsituation sowie zur Überwindung und Verarbeitung der Gewalterfahrung.
(4) Der Anspruch der gewaltbetroffenen Person schließt die Kinder ein, die sich in Obhut der gewaltbetroffenen Person befinden.
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- *)
- § 3 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar 2032 in Kraft.
§ 4 Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche gemäß § 3 werden durch Einrichtungen nach § 6 erbracht. 2Die Einrichtungen sind gehalten, bei Bedarf zur Leistungserbringung zusammenzuwirken.
(2) 1Gewaltbetroffene Personen können sich entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage an Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten unabhängig von ihrem Wohnort wenden. 2Die für die Inanspruchnahme von Schutzleistungen erforderliche gegenwärtige Gewaltgefährdung kann sich aus den Angaben der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. 3Personen mit besonderen Bedarfen, wie Behinderungen, Beeinträchtigungen oder mangelnden Sprachkenntnissen, sollen durch die Einrichtungen angemessen unterstützt werden.
(3) 1Kann die erstkontaktierte Einrichtung mangels Kapazität, aufgrund ihres fachlichen Konzepts oder aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall keine der individuellen Bedarfslage entsprechenden Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen anbieten, unterstützt sie die gewaltbetroffene Person bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz. 2Soweit durch die erstkontaktierte Einrichtung die Aufnahme der gewaltbetroffenen Person in eine Schutzeinrichtung als erforderlich erachtet wird, aber nicht gewährleistet werden kann, ist darüber hinaus die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person zuständige Stelle hinzuzuziehen. 3Wenn die gewaltbetroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich.
(4) 1Begibt sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig in eine Schutzeinrichtung nach diesem Gesetz, hat die Schutzeinrichtung den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. 2Nimmt die gewaltbetroffene Person Schutzleistungen gemeinsam mit in ihrer Obhut befindlichen Kindern in Anspruch oder wendet sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig an eine Fachberatungsstelle nach diesem Gesetz, soll die Einrichtung, soweit dies nach Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind erforderlich ist, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbinden. 3Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 4§ 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zu beachten. 5Die Einrichtungen informieren die gewaltbetroffene Person über Beratungsangebote vor Ort.
(5) 1Für Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Erfüllung der Ansprüche nach § 3 sind keine Kostenbeiträge der gewaltbetroffenen Person zu erheben. 2Die Inanspruchnahme darf nicht von Kostenübernahmeerklärungen abhängig gemacht werden. 3Eine nachträgliche Heranziehung der gewaltbetroffenen Person zur Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
(6) 1Die Ansprüche nach § 3 gelten als erfüllt, wenn ein im Einzelfall geeignetes sowie angesichts der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsziele angemessenes Schutz- oder Beratungsangebot durch eine Einrichtung nach diesem Gesetz oder durch die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person zuständige Stelle unterbreitet wurde. 2Die tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. 3Es besteht kein Anspruch auf Schutz oder Beratung in einer bestimmten Einrichtung. 4Die Länder können Dokumentationspflichten für die Einrichtungen einführen.
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- *)
- § 4 Absatz 1, 5 und 6 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar 2032 in Kraft.
§ 5 Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder *)
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Länder stellen ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 in angemessener geografischer Verteilung sicher. 2Schutz- und Beratungsangebote sollen unabhängig von der gesundheitlichen Verfassung, vom Wohnort, vom aufenthaltsrechtlichen Status oder Sprachkenntnissen zeitnah bereitstehen. 3Das Netz an Schutz- und Beratungsangeboten ist an den Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten. 4Hierbei sind insbesondere Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Migrations- und Fluchtbiographien, Geschlecht und Geschlechtsidentität, die sexuelle Orientierung sowie die besonderen Bedarfe von Kindern zu berücksichtigen.
(2) 1Die Länder stellen Informationen zu Schutz- und Beratungsangeboten bereit und unterstützen Betroffene, geeignete Angebote zu finden, soweit dies erforderlich ist. 2Die Länder stellen die landesweite und länderübergreifende Aufnahme in Schutzeinrichtungen sicher. 3Zur länderübergreifenden Aufnahme in Schutzeinrichtungen sollen die Länder, soweit erforderlich, Vereinbarungen schließen.
(3) Die Träger der Einrichtungen, die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten nach Absatz 1 entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Absatz 1 und 2 erforderlich sind, haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung.
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- *)
- § 5 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar 2027 in Kraft.
§ 6 Vorgaben für Einrichtungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Einrichtungen nach diesem Gesetz müssen den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 genügen.
(2) 1Die Einrichtungen verfügen über eine angemessene Personalausstattung, die der fachlichen Ausrichtung der Einrichtung Rechnung trägt. 2Das Personal ist hinreichend fachlich qualifiziert und in der Regel hauptamtlich tätig. 3Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn die Verurteilung erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. 4Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung tätigen Personen bei Anstellung sowie alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.
(3) 1Die Einrichtungen sind auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig. 2Sie arbeiten auf der Grundlage eines fachlichen Konzepts, das insbesondere die Ausrichtung der Einrichtung sowie deren fachliche Arbeitsweise darstellt. 3Das Konzept enthält Maßgaben zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätskontrolle der fachlichen Arbeit in den Einrichtungen. 4Die Konzepte von Schutzeinrichtungen umfassen darüber hinaus stets Maßgaben, die den Schutz der gewaltbetroffenen Personen und des Personals in den Einrichtungen sowie das Wohl dort aufgenommener Kinder sicherstellen. 5Die Schutzeinrichtungen stellen das Wohl von Kindern insbesondere durch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt sicher.
(4) 1Die Einrichtungen verfügen über angemessen ausgestattete räumliche Gegebenheiten, die die fach- und bedarfsgerechte Leistungserbringung ermöglichen. 2Die räumliche Ausstattung berücksichtigt das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der gewaltbetroffenen Personen, einschließlich mitbetroffener Kinder und des Personals der Einrichtung. 3Die räumliche Ausstattung wahrt die Privatsphäre der gewaltbetroffenen Personen und fördert barrierefreie Angebote.
(5) 1Die Einrichtungen stellen eine einfache Kontaktaufnahme sicher. 2Schutzeinrichtungen gewährleisten an jedem Wochentag eine 24-stündige Rufbereitschaft und grundsätzlich entsprechende Aufnahmebereitschaft. 3Die Einrichtungen kooperieren mit anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz, mit allgemeinen Hilfsdiensten und Institutionen sowie den nach Landesrecht zuständigen Stellen und Behörden.
(6) 1Die Vorgaben werden durch Landesrecht näher ausgestaltet. 2Zu den Vorgaben in Absatz 5 Satz 2 können landesrechtliche Ausnahmen zugelassen werden, soweit im Land Erstanlaufstellen bei akuter Gefährdung durchgehend verfügbar sind oder ein Bereitschaftsplan für den 24-stündigen Zugang zu Schutz im Land besteht. 3Einrichtungen müssen die Einhaltung der Vorgaben spätestens bis zum 28. Februar 2027 gewährleisten.
§ 7 Trägeranerkennung
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Träger von Einrichtungen nach diesem Gesetz bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) 1Die Trägeranerkennung kann in jedem Land beantragt werden, in dem der Träger mindestens eine Einrichtung betreibt. 2Sie gilt unbefristet.
(3) Gebietskörperschaften gelten als anerkannte Träger.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger anerkennen, wenn
- 1.
- sie auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist,
- 2.
- sie die Gewähr dafür bietet, dass die durch sie betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen nach diesem Gesetz die gesetzlichen Vorgaben einhalten,
- 3.
- sie gemeinnützige Ziele verfolgt und
- 4.
- ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.
(5) 1Der Mitgliedschaft eines Trägers bei einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder der Förderung des Trägers durch einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege sollen im Anerkennungsverfahren Rechnung getragen werden. 2Die Mitgliedschaft eines Trägers in einem Fachverband ist angemessen zu berücksichtigen.
(6) Träger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, gelten bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes.
§ 8 Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Länder ermitteln den Bestand von Schutz- und Beratungskapazitäten einschließlich deren Versorgungsdichte. 2Sie führen eine Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten durch, planen darauf aufbauend die notwendige Entwicklung eines Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten mit Darstellung der zeitlichen Abfolge sowie weiterer Maßnahmen zur Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 und stellen ein Finanzierungskonzept auf.
(2) 1Die Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf an bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Schutz- und Beratungsangeboten in ausreichender Zahl und angemessener geografischer Verteilung. 2Sie berücksichtigt regionale Strukturen. 3In Schutzeinrichtungen ist die Vorhaltenotwendigkeit von Angeboten angemessen zu berücksichtigen. 4In die Analyse sind die bedarfsgerechte Weiterentwicklung von Angeboten proaktiver Beratung und Intervention, von Angeboten der Arbeit mit gewaltausübenden Personen und anderer Maßnahmen zur Prävention geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sowie die Erfordernisse der strukturierten landesweiten und regionalen Vernetzung nach § 1 Absatz 2 einzubeziehen.
(3) 1Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung sowie Aufstellung eines Finanzierungskonzeptes erfolgen alle fünf Jahre zu einem durch das Land festzulegenden Stichtag, erstmals vor dem Jahr 2027. 2Die Länder legen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu erstmals zum 30. Juni 2029 und in der Folge vier Jahre nach dem jeweils nächsten durch das Land gemäß Satz 1 festgelegten Stichtag einen Bericht vor, der Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung, einschließlich des Finanzierungskonzeptes, sowie deren Umsetzungsstand enthält.
(4) Von den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 sind landesrechtliche Abweichungen nicht zulässig.
§ 9 Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
(1) 1Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. 2Es gilt § 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 gehen vergleichbaren Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor.
(3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsfördergesetz bleiben unberührt.
(4) Die Ansprüche dieses Gesetzes berühren die Ansprüche aus dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch nicht.
(5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.
§ 10 Statistik; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung werden Erhebungen über Einrichtungen, die Schutz und Beratung nach diesem Gesetz anbieten, und über deren Inanspruchnahme als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Bundesstatistik kann insbesondere folgende Sachverhalte umfassen:
- 1.
- Art und Belegenheit der Einrichtung sowie deren Trägerschaft,
- 2.
- in der Einrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Beschäftigungsumfang, Qualifikation,
- 3.
- Anzahl der verfügbaren Plätze,
- 4.
- Problemkreise, zu denen Beratung angeboten wird,
- 5.
- Anzahl der aufgenommenen Personen,
- 6.
- Anzahl der beratenen Personen,
- 7.
- Angaben zu den aufgenommenen und beratenen Personen, insbesondere zu Geschlecht, Alter, Art der Gewaltbetroffenheit, Wohnort, Aufenthaltsstatus sowie Anzahl der eigenen Kinder und der in die Einrichtung mitgebrachten Kinder.
(3) Hilfsmerkmale sind
- 1.
- Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- die Kennnummer der auskunftsgebenden Einrichtung,
- 3.
- Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) 1Die Erhebungen werden jährlich durchgeführt, erstmalig für das Berichtsjahr 2028. 2Berichtszeitraum für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 ist das Kalenderjahr. 3Stichtag für die Erhebungen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 ist der 31. Dezember. 4Die Angaben zu den Erhebungen sind spätestens bis zum 30. April des Folgejahres zu übermitteln.
(5) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu Absatz 3 Nummer 3 sind freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind die Leitungen der Einrichtungen nach Absatz 1. 4Zur Durchführung der Erhebungen übermitteln die nach § 7 anerkannten Träger den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften ihrer auskunftspflichtigen Einrichtungen.
(6) 1Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzelangaben auf Anforderung an das Statistische Bundesamt. 2An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Darstellungen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn die Darstellungen nur einen einzigen Fall ausweisen. 3Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus den Erhebungen nach Absatz 2 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(7) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistik zu regeln, insbesondere
- 1.
- zu den Erhebungsmerkmalen und
- 2.
- zum Kreis der zu Befragenden.
§ 11 Evaluierung
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend evaluiert die Auswirkungen dieses Gesetzes auf wissenschaftlicher Grundlage unter Einbeziehung der Anwendungspraxis acht Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes.
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