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§ 4 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2172-8 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2172-8 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 4 Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche gemäß § 3 werden durch Einrichtungen nach § 6 erbracht. 2Die Einrichtungen sind gehalten, bei Bedarf zur Leistungserbringung zusammenzuwirken.
(2) 1Gewaltbetroffene Personen können sich entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage an Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Inanspruchnahme von Schutz- oder Beratungsangeboten unabhängig von ihrem Wohnort wenden. 2Die für die Inanspruchnahme von Schutzleistungen erforderliche gegenwärtige Gewaltgefährdung kann sich aus den Angaben der gewaltbetroffenen Person oder aus den Umständen ergeben. 3Personen mit besonderen Bedarfen, wie Behinderungen, Beeinträchtigungen oder mangelnden Sprachkenntnissen, sollen durch die Einrichtungen angemessen unterstützt werden.
(3) 1Kann die erstkontaktierte Einrichtung mangels Kapazität, aufgrund ihres fachlichen Konzepts oder aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall keine der individuellen Bedarfslage entsprechenden Schutz-, Beratungs- oder Unterstützungsleistungen anbieten, unterstützt sie die gewaltbetroffene Person bei der Kontaktaufnahme zu anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz. 2Soweit durch die erstkontaktierte Einrichtung die Aufnahme der gewaltbetroffenen Person in eine Schutzeinrichtung als erforderlich erachtet wird, aber nicht gewährleistet werden kann, ist darüber hinaus die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person zuständige Stelle hinzuzuziehen. 3Wenn die gewaltbetroffene Person keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, ist der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich.
(4) 1Begibt sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig in eine Schutzeinrichtung nach diesem Gesetz, hat die Schutzeinrichtung den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. 2Nimmt die gewaltbetroffene Person Schutzleistungen gemeinsam mit in ihrer Obhut befindlichen Kindern in Anspruch oder wendet sich ein Kind als gewaltbetroffene Person selbstständig an eine Fachberatungsstelle nach diesem Gesetz, soll die Einrichtung, soweit dies nach Einschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind erforderlich ist, den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einbinden. 3Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall besteht ein Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8b Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 4§ 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz ist zu beachten. 5Die Einrichtungen informieren die gewaltbetroffene Person über Beratungsangebote vor Ort.
(5) 1Für Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen durch Einrichtungen nach diesem Gesetz zur Erfüllung der Ansprüche nach § 3 sind keine Kostenbeiträge der gewaltbetroffenen Person zu erheben. 2Die Inanspruchnahme darf nicht von Kostenübernahmeerklärungen abhängig gemacht werden. 3Eine nachträgliche Heranziehung der gewaltbetroffenen Person zur Kostenerstattung ist ausgeschlossen.
(6) 1Die Ansprüche nach § 3 gelten als erfüllt, wenn ein im Einzelfall geeignetes sowie angesichts der Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsziele angemessenes Schutz- oder Beratungsangebot durch eine Einrichtung nach diesem Gesetz oder durch die nach Landesrecht am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort der gewaltbetroffenen Person zuständige Stelle unterbreitet wurde. 2Die tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. 3Es besteht kein Anspruch auf Schutz oder Beratung in einer bestimmten Einrichtung. 4Die Länder können Dokumentationspflichten für die Einrichtungen einführen.
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- *)
- § 4 Absatz 1, 5 und 6 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar 2032 in Kraft.
Zitierungen von § 4 Gewalthilfegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GewHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GewHG Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
... Dokumentationspflichten für die Einrichtungen einführen. --- *) § 4 Absatz 1, 5 und 6 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Artikel 6 GewHGEG Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) ...
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