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§ 6 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)

§ 6 Vorgaben für Einrichtungen



(1) Einrichtungen nach diesem Gesetz müssen den Vorgaben der Absätze 2 bis 6 genügen.

(2) 1Die Einrichtungen verfügen über eine angemessene Personalausstattung, die der fachlichen Ausrichtung der Einrichtung Rechnung trägt. 2Das Personal ist hinreichend fachlich qualifiziert und in der Regel hauptamtlich tätig. 3Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden sind, dürfen nicht beschäftigt werden, wenn die Verurteilung erwarten lässt, dass die Person für die Wahrnehmung der Funktion und Aufgabe persönlich nicht geeignet ist. 4Der Träger hat sich von allen in der Einrichtung tätigen Personen bei Anstellung sowie alle fünf Jahre ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen.

(3) 1Die Einrichtungen sind auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig. 2Sie arbeiten auf der Grundlage eines fachlichen Konzepts, das insbesondere die Ausrichtung der Einrichtung sowie deren fachliche Arbeitsweise darstellt. 3Das Konzept enthält Maßgaben zur Qualitätssicherung sowie zur Qualitätskontrolle der fachlichen Arbeit in den Einrichtungen. 4Die Konzepte von Schutzeinrichtungen umfassen darüber hinaus stets Maßgaben, die den Schutz der gewaltbetroffenen Personen und des Personals in den Einrichtungen sowie das Wohl dort aufgenommener Kinder sicherstellen. 5Die Schutzeinrichtungen stellen das Wohl von Kindern insbesondere durch die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzeptes zum Schutz vor Gewalt sicher.

(4) 1Die Einrichtungen verfügen über angemessen ausgestattete räumliche Gegebenheiten, die die fach- und bedarfsgerechte Leistungserbringung ermöglichen. 2Die räumliche Ausstattung berücksichtigt das Schutz- und Sicherheitsbedürfnis der gewaltbetroffenen Personen, einschließlich mitbetroffener Kinder und des Personals der Einrichtung. 3Die räumliche Ausstattung wahrt die Privatsphäre der gewaltbetroffenen Personen und fördert barrierefreie Angebote.

(5) 1Die Einrichtungen stellen eine einfache Kontaktaufnahme sicher. 2Schutzeinrichtungen gewährleisten an jedem Wochentag eine 24-stündige Rufbereitschaft und grundsätzlich entsprechende Aufnahmebereitschaft. 3Die Einrichtungen kooperieren mit anderen Einrichtungen nach diesem Gesetz, mit allgemeinen Hilfsdiensten und Institutionen sowie den nach Landesrecht zuständigen Stellen und Behörden.

(6) 1Die Vorgaben werden durch Landesrecht näher ausgestaltet. 2Zu den Vorgaben in Absatz 5 Satz 2 können landesrechtliche Ausnahmen zugelassen werden, soweit im Land Erstanlaufstellen bei akuter Gefährdung durchgehend verfügbar sind oder ein Bereitschaftsplan für den 24-stündigen Zugang zu Schutz im Land besteht. 3Einrichtungen müssen die Einhaltung der Vorgaben spätestens bis zum 28. Februar 2027 gewährleisten.

 
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Zitierungen von § 6 Gewalthilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GewHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewHG Begriffsbestimmungen
... bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bereitstellen sowie die Vorgaben nach § 6  ...
§ 4 GewHG Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
... Gewährleistung der Ansprüche gemäß § 3 werden durch Einrichtungen nach § 6 erbracht. Die Einrichtungen sind gehalten, bei Bedarf zur Leistungserbringung ...