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§ 5 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)

§ 5 Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder *)



(1) 1Die Länder stellen ein Netz an ausreichenden, niedrigschwelligen, fachlichen sowie bedarfsgerechten Schutz- und Beratungsangeboten zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 in angemessener geografischer Verteilung sicher. 2Schutz- und Beratungsangebote sollen unabhängig von der gesundheitlichen Verfassung, vom Wohnort, vom aufenthaltsrechtlichen Status oder Sprachkenntnissen zeitnah bereitstehen. 3Das Netz an Schutz- und Beratungsangeboten ist an den Bedarfen der gewaltbetroffenen Personen auszurichten. 4Hierbei sind insbesondere Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Migrations- und Fluchtbiographien, Geschlecht und Geschlechtsidentität, die sexuelle Orientierung sowie die besonderen Bedarfe von Kindern zu berücksichtigen.

(2) 1Die Länder stellen Informationen zu Schutz- und Beratungsangeboten bereit und unterstützen Betroffene, geeignete Angebote zu finden, soweit dies erforderlich ist. 2Die Länder stellen die landesweite und länderübergreifende Aufnahme in Schutzeinrichtungen sicher. 3Zur länderübergreifenden Aufnahme in Schutzeinrichtungen sollen die Länder, soweit erforderlich, Vereinbarungen schließen.

(3) Die Träger der Einrichtungen, die zur Sicherstellung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten nach Absatz 1 entsprechend der Entwicklungsplanung nach § 8 Absatz 1 und 2 erforderlich sind, haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung.


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§ 5 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar 2027 in Kraft.



 

Zitierungen von § 5 Gewalthilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GewHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 GewHG Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder *)
... haben Anspruch auf eine angemessene öffentliche Finanzierung. --- *) § 5 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) am 1. Januar ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Artikel 6 GewHGEG Inkrafttreten
... 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, ...