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§ 9 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)
Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2172-8 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6; FNA: 2172-8 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 9 Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
(1) 1Die Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch gehen Regelungen nach diesem Gesetz vor. 2Es gilt § 10 Absatz 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur Gewährleistung der Ansprüche nach § 3 gehen vergleichbaren Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor.
(3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsfördergesetz bleiben unberührt.
(4) Die Ansprüche dieses Gesetzes berühren die Ansprüche aus dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch nicht.
(5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach § 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.
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