(3) Leistungen nach dem Bundesausbildungsfördergesetz bleiben unberührt.
(5) Die Verpflichtung der Leistungserbringer nach
§ 37a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen, insbesondere für Frauen und Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Frauen und Kinder, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen, bleibt unberührt.