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§ 7 - Gewalthilfegesetz (GewHG k.a.Abk.)

§ 7 Trägeranerkennung



(1) Träger von Einrichtungen nach diesem Gesetz bedürfen der Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

(2) 1Die Trägeranerkennung kann in jedem Land beantragt werden, in dem der Träger mindestens eine Einrichtung betreibt. 2Sie gilt unbefristet.

(3) Gebietskörperschaften gelten als anerkannte Träger.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann eine juristische Person oder Personenvereinigung als Träger anerkennen, wenn

1.
sie auf dem Gebiet des Gewaltschutzes tätig ist,

2.
sie die Gewähr dafür bietet, dass die durch sie betriebenen oder ihr angeschlossenen Einrichtungen nach diesem Gesetz die gesetzlichen Vorgaben einhalten,

3.
sie gemeinnützige Ziele verfolgt und

4.
ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist.

(5) 1Der Mitgliedschaft eines Trägers bei einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege oder der Förderung des Trägers durch einen anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege sollen im Anerkennungsverfahren Rechnung getragen werden. 2Die Mitgliedschaft eines Trägers in einem Fachverband ist angemessen zu berücksichtigen.

(6) Träger, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen betrieben haben oder denen Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen angeschlossen sind, gelten bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als anerkannt im Sinne des Gesetzes.



 

Zitierungen von § 7 Gewalthilfegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 GewHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 GewHG Begriffsbestimmungen
... im Sinne dieses Gesetzes sind Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen, die durch einen nach § 7 anerkannten Träger betrieben werden oder einem solchen angeschlossen sind, die Schutz- und ...
§ 10 GewHG Statistik; Verordnungsermächtigung
... nach Absatz 1. Zur Durchführung der Erhebungen übermitteln die nach § 7 anerkannten Träger den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die ...