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§ 1 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)

§ 1 Aufgaben des Lenkungsausschusses, Rechts- und Fachaufsicht



(1) 1Das Paul-Ehrlich-Institut richtet für das Deutsche Hämophilieregister (Register) einen Lenkungsausschuss ein. 2Der Lenkungsausschuss berät und beschließt über alle Fragen, die für das Register aufgrund dessen Aufgaben nach § 21a Absatz 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes maßgeblich sind.

(2) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses tragen zur Erfüllung der Aufgaben des Registers bei, indem sie insbesondere folgende Bereiche berücksichtigen:

1.
die organisatorische und technische Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Registers,

2.
die klinische und wissenschaftliche Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Registers und

3.
das Interesse der Patienten an einer qualitätsgesicherten Therapie.

(3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Lenkungsausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 führt das Bundesministerium für Gesundheit.



 

Zitierungen von § 1 DHRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DHRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 DHRV Datenverarbeitung durch den Lenkungsausschuss
... sind, anonymisiert in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des Lenkungsausschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. (2) Vor der Übermittlung der Daten hat der Lenkungsausschuss ...