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§ 1 - Hämophilieregister-Verordnung (DHRV)
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 744 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.08.2019; FNA: 2121-52-3 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 1 Aufgaben des Lenkungsausschusses, Rechts- und Fachaufsicht
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Paul-Ehrlich-Institut richtet für das Deutsche Hämophilieregister (Register) einen Lenkungsausschuss ein. 2Der Lenkungsausschuss berät und beschließt über alle Fragen, die für das Register aufgrund dessen Aufgaben nach § 21a Absatz 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes maßgeblich sind.
(2) Die Mitglieder des Lenkungsausschusses tragen zur Erfüllung der Aufgaben des Registers bei, indem sie insbesondere folgende Bereiche berücksichtigen:
- 1.
- die organisatorische und technische Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Registers,
- 2.
- die klinische und wissenschaftliche Ausgestaltung und Weiterentwicklung des Registers und
- 3.
- das Interesse der Patienten an einer qualitätsgesicherten Therapie.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Lenkungsausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 führt das Bundesministerium für Gesundheit.
Zitierungen von § 1 DHRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DHRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DHRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 DHRV Datenverarbeitung durch den Lenkungsausschuss
... sind, anonymisiert in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des Lenkungsausschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. (2) Vor der Übermittlung der Daten hat der Lenkungsausschuss ...
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