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§ 1 - Haushaltsgesetz 2021 (HG 2021 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3208 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 572.725.714.000 Euro *) festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur" wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.194.108.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 102.694.600.000 Euro *) festgestellt.


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*)
Anm. d. Red.: siehe Entscheidung des BVerfG und Bekanntmachung vom 29. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 358)



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Frühere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2021

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.11.2023 (14.12.2023)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/22 - (Zu Artikel 1 und Artikel 2 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021)
vom 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 358
aktuell vorher 01.01.2021 (25.02.2022)Artikel 1 Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021
vom 18.02.2022 BGBl. I S. 194
aktuell vorher 01.01.2021 (09.06.2021)Artikel 1 Nachtragshaushaltsgesetz 2021
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1410
aktuellvor 01.01.2021 (09.06.2021)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Haushaltsgesetz 2021

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2021 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HG 2021 Kreditermächtigungen (vom 01.01.2021)
... des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung ... Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der ... wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen ... können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Nachtragshaushaltsgesetz 2021
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1410
Artikel 1 NHG 2021
... 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3208) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „498.620.000.000" durch die Angabe „547.725.714.000" ...

Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021
G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194
Artikel 1 2. NHG 2021
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ...