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§ 1 - Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 7613-3-3 Geldwäsche
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§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister



(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes:

1.
Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,

2.
Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

3.
Rechtsform des Unternehmens,

4.
Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,

5.
Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,

6.
Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)", „Chronologischer Ausdruck (CD)", „Historischer Ausdruck (HD)", „Unternehmensträgerdaten (UT)" und „Dokumentenansicht (DK)" zu dem jeweiligen Unternehmen.

(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.

(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 1 IDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 IDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IDÜV Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (vom 01.01.2024)
... (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu ...
§ 2 IDÜV Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (vom 01.01.2024)
... 7. Tag der Bekanntmachung, 8. Tag der Eintragung oder Anordnung. § 1 Absatz 2 und 3 gelten ...
§ 5 IDÜV Änderung und Aktualisierung der Daten (vom 01.01.2024)
... zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister ( § 1 Absatz 1 ) unverzüglich. Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im ... Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister ( § 1 Absatz 2 ) gilt Satz 1 entsprechend. (2) Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem ...
§ 7 IDÜV Übergangsregelung
... § 1 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 93 MoPeG Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung
... vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, ...