Tools:
Update via:
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV)
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 7613-3-3 Geldwäsche
| |
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 7613-3-3 Geldwäsche
| |
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes:
- 1.
- Registerart, Registergericht und Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2.
- Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 3.
- Rechtsform des Unternehmens,
- 4.
- Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweigniederlassungen die betreffenden Daten der Zweigniederlassung,
- 5.
- Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, eine Veränderung oder eine Löschung handelt,
- 6.
- Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Ausdruck (AD)", „Chronologischer Ausdruck (CD)", „Historischer Ausdruck (HD)", „Unternehmensträgerdaten (UT)" und „Dokumentenansicht (DK)" zu dem jeweiligen Unternehmen.
(2) Für Eintragungen im Vereinsregister gilt die Pflicht zur Übermittlung der erforderlichen Indexdaten, soweit vorhanden, nach Satz 1 entsprechend.
(3) Falls und soweit die Landesjustizverwaltungen für das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem (§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) zusätzlich zu den Indexdaten nach § 1 Absatz 1 und 2 weitere Indexdaten bereitstellen, sind auch diese dem Transparenzregister zu übermitteln.
Text in der Fassung des Artikels 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 2 Übermittlungen von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister:
- 1.
- Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
- 2.
- Firma oder Name des Unternehmens,
- 3.
- Rechtsform des Unternehmens,
- 4.
- Sitz des Unternehmens,
- 5.
- Gegenstand der Bekanntmachung,
- 6.
- Elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
- 7.
- Tag der Bekanntmachung,
- 8.
- Tag der Eintragung oder Anordnung.
Text in der Fassung des Artikels 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 3 Art der Datenübermittlung
(1) Die Indexdaten sind in einem zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln.
(2) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Transparenzregister die Indexdaten über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber des Transparenzregisters und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung der Datenfernübertragung.
§ 4 Form der Indexdaten
Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Geldwäschegesetzes und eine Suche nach § 23 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes im Transparenzregister ermöglichen.
§ 5 Änderung und Aktualisierung der Daten
(1) 1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. 2Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. 2Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.
Text in der Fassung des Artikels 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
§ 6 Sicherheit
(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der übermittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermittlung verlangt werden.
(2) Der Betreiber des Transparenzregisters erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für das Transparenzregister.
§ 7 Übergangsregelung
§ 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2, ist erst ab dem 26. Juni 2018 anzuwenden.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juli 2017.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/IDUV_Indexdatenubermittlungsverordnung.htm