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§ 5 - Indexdatenübermittlungsverordnung (IDÜV)

V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2372 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 93 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 20.07.2017; FNA: 7613-3-3 Geldwäsche
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§ 5 Änderung und Aktualisierung der Daten



(1) 1Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 1 Absatz 1) unverzüglich. 2Für Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Vereinsregister (§ 1 Absatz 2) gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister (§ 2) sind täglich zu aktualisieren. 2Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber des Transparenzregisters eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Transparenzregisters nicht beeinträchtigt wird.





 

Frühere Fassungen von § 5 IDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 93 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 IDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 IDÜV Übergangsregelung
... 1 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 2 Satz 2 und § 5 Absatz 1 Satz 2 , ist erst ab dem 26. Juni 2018 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 93 MoPeG Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung
... Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...