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§ 1 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)
neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)
- 1.
- koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;
- 2.
- beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
- 3.
- koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen und kann aus dieser Zusammenarbeit resultierende Digitalisierungslösungen betreiben lassen;
- 4.
- steuert Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens und föderale, auch mehrjährige Projekte für die Verwaltungsdigitalisierung;
- 5.
- kann kurzfristig bund- und länderübergreifend einsetzbare digitale Lösungen für bestimmte Lebensbereiche zur Verfügung stellen oder projektieren;
- 6.
- verantwortet das föderale IT-Architekturmanagement;
- 7.
- übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.
(2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
- 1.
- die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,
- 2.
- jeweils eine oder ein für Informationstechnik zuständige Vertreterin oder zuständiger Vertreter jedes Landes.
(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.
(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.
(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.
(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.
(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.
Text in der Fassung der Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 m.W.v. 1. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 1 IT-Staatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2024 | Anhang Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326 |
aktuell vorher | 01.10.2019 | Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126 |
aktuell | vor 01.10.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 IT-Staatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-Staatsvertrag selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 IT-Staatsvertrag Errichtung und Aufgaben (vom 01.12.2024)
... Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen ...
§ 7 IT-Staatsvertrag Organe (vom 01.12.2024)
... über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1 , soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. ...
§ 8 IT-Staatsvertrag Aufsicht (vom 01.12.2024)
... Vertreterinnen oder Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats ( § 1 Absatz 2 ) ...
§ 9 IT-Staatsvertrag Finanzierung (vom 01.12.2024)
... (2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser ... 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber ... Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der ... Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben ...
Zitat in folgenden Normen
E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 10 EGovG Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
... fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die ...
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 3 GewAnzV Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden (vom 20.04.2023)
... für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten. (5) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet." 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... gefasst: „(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser Mittel ... 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber hinaus wird ...
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