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§ 1 - Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (IT-Staatsvertrag)

neugefasst durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch V. in G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 206-3 Öffentliche Informationstechnik
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§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung



(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungsrat)

1.
koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik;

2.
beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;

3.
koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen;

4.
steuert Projekte und Produkte des informations- und kommunikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwaltens, die dem IT-Planungsrat zugewiesen werden;

5.
übernimmt die in § 3 genannten Aufgaben für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführten Gesetzes.

2Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien. 3Er vereint die bisherigen Gremien und Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung. 4Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.

(2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:

1.
der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik,

2.
jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter jedes Landes.

2Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3Drei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT-Planungsrats beratend teilnehmen.

(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen Wechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Reihenfolge ihres Vorsitzes untereinander.

(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder.

(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder Empfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.

(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkonferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entscheidungen betroffen werden.

(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Empfehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aussprechen.

(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicherstellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Planungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt werden können.





 

Frühere Fassungen von § 1 IT-Staatsvertrag

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Anhang Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1126

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 IT-Staatsvertrag

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IT-Staatsvertrag verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IT-Staatsvertrag selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 IT-Staatsvertrag Errichtung und Aufgaben (vom 01.10.2019)
... Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen ...
§ 7 IT-Staatsvertrag Organe (vom 01.10.2019)
... über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1 , soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. ...
§ 8 IT-Staatsvertrag Aufsicht (vom 01.10.2019)
... denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats ( § 1 Absatz 2 ) ...
§ 9 IT-Staatsvertrag Finanzierung (vom 01.10.2019)
... Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der ... Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes *) mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben ...
 
Zitat in folgenden Normen

E-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
§ 10 EGovG Umsetzung von Standardisierungsbeschlüssen des IT-Planungsrates
... fachübergreifende IT-Interoperabilitäts- oder IT-Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die ...

Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
§ 3 GewAnzV Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden (vom 20.04.2023)
... für das Datenaustauschformat nach den Sätzen 2 und 5 sind die vom IT-Planungsrat nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des IT-Staatsvertrages beschlossenen IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards zu beachten. (5) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851
Anhang IT-StaatsvertragÄndG
...  Präambel Abschnitt I Der IT-Planungsrat § 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung Abschnitt II Gemeinsame Standards und ... 2" durch die Wörter „Artikel 91c Absatz 1 und 2" ersetzt. 4. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und ... über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1 , soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. ... denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats ( § 1 Absatz 2 ) angehören. § 9 Finanzierung (1) Die gemeinsame Anstalt ... Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der ... der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen. (4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt ...

Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 326
Anhang 2. IT-StaatsvertragÄndG Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des IT-Staatsvertrags
... Beitrag für die digitale Transformation der Bundesrepublik leistet." 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... gefasst: „(2) Die Vertragspartner verpflichten sich, für Projekte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 Mittel in angemessener Höhe zur Verfügung zu stellen. Bis zu 15 Prozent dieser Mittel ... 15 Prozent dieser Mittel können durch den IT-Planungsrat für digitale Lösungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 nach Aufstellung und Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt werden. Darüber hinaus wird ...