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§ 1 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,
- 1.
- in der Berufsausbildung,
- 2.
- als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
- 3.
- mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
- 4.
- in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
- für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich
- a)
- aus Gefälligkeit,
- b)
- auf Grund familienrechtlicher Vorschriften,
- c)
- in Einrichtungen der Jugendhilfe,
- d)
- in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter
- 2.
- für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 868 m.W.v. 1. August 2013
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Frühere Fassungen von § 1 JArbSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 JArbSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JArbSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 JArbSchG Arbeitgeber
... im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Kind oder einen Jugendlichen gemäß § 1 ...
§ 25 JArbSchG Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen (vom 01.04.2024)
... Jugendliche nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht beaufsichtigen, nicht anweisen, nicht ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung ...
§ 27 JArbSchG Behördliche Anordnungen und Ausnahmen
... Jugendliche zu beschäftigen oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 zu beaufsichtigen, anzuweisen oder auszubilden. (3) Die Aufsichtsbehörde kann auf ...
§ 31 JArbSchG Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak (vom 01.01.2018)
... Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 53 BEG IV Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... 2024 (BGBl. I Nr. 246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Formvorgaben ...
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