In
§ 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 386) geändert worden ist, wird die Angabe „
§ 7 Absatz 5a" durch die Angabe „
§ 7 Absatz 5b" ersetzt und werden nach den Wörtern „maßgebenden Prozentsatz" die Wörter „oder dem nach
§ 7 Absatz 5a maßgebenden Prozentsatz" eingefügt.