Tools:
Update via:
§ 1 - Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung (KiZDAV)
V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 376
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-1-41 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 611-1-41 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten durch die Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die für den Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes zuständig sind (KiZ-Stellen). 2Daten nach Satz 1 sind Daten,
- 1.
- die bei den für das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Stellen der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (KG-Stellen) gespeichert sind und
- 2.
- die den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen.
Zitierungen von § 1 KiZDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KiZDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KiZDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KiZDAV Abrufberechtigung
... Der automatisierte Abruf von Daten nach § 1 bedarf einer Abrufberechtigung. Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als ... Eine Abrufberechtigung wird Personen erteilt, die als Beschäftigte der in § 1 genannten KiZ-Stellen tätig sind. Die Abrufberechtigung erteilt die KG-Stelle. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_KiZDAV.htm