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§ 1 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 1 Zweck des Gesetzes
1Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. 2Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. 3Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 18. August 2021 BGBl. I S. 3905 m.W.v. 31. August 2021
Frühere Fassungen von § 1 KSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.08.2021 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 18.08.2021 BGBl. I S. 3905 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 KSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
... § 4) Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040". 2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem ...
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