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§ 1 - Mobilitätsdatenverordnung (MDV)

V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4728 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 9240-1-18 Personenbeförderung
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§ 1 Gegenstand der Rechtsverordnung



Diese Verordnung konkretisiert:

1.
die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler nach § 3a Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangspunkt - auch unter Einbeziehung von in den Ländern und Gemeinden betriebenen Systemen -, die einzusetzenden Datenformate, die technischen Anforderungen an den Datenaustausch und die Datenweitergabe;

2.
die Anforderungen an die Registrierung von Erbringern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen oder multimodaler Reiseinformationsdienste für Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24) (Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten insbesondere durch Dritte.





 

Frühere Fassungen von § 1 MDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
vom 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
aktuell vorher 20.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
vom 06.01.2022 BGBl. I S. 21
aktuellvor 20.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 MDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MDV (zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1) (vom 07.07.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 06.01.2022 BGBl. I S. 21
Artikel 1 1. MDVÄndV
... vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a" durch die Wörter ... ist." 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Nummer 1 , §§ 3 und 5 Absatz 1)  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
V. v. 01.07.2022 BGBl. I S. 1039
Artikel 1 2. MDVÄndV
... 2022 (BGBl. I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 1 , § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, Nummer 2, Satz 2 und 3, Absatz 4 ... zu legen." 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Nummer 1 , §§ 3 und 5 Absatz 1)  ...