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§ 1 - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)
Artikel 1 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 (Nr. 21)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.
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Zitierungen von § 1 MinRohSorgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MinRohSorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinRohSorgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MinRohSorgG Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
... 2017/821, dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der ... und Maßnahmen 1. zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 bezeichneten Rechtsakte, 2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder ...
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