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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz - MinRohSorgG)
Artikel 1 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 (Nr. 21)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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§ 1 Zweck
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (ABl. L 130 vom 19.5.2017, S. 1) sowie der zu dieser Verordnung von Rat und Europäischer Kommission erlassenen Ergänzungs- und Durchführungsbestimmungen.
§ 2 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2017/821 ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (Bundesanstalt).
§ 3 Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Pflichten zuweisen.
(2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
- 1.
- zur Feststellung von Verstößen gegen die in § 1 bezeichneten Rechtsakte,
- 2.
- zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder
- 3.
- zur Verhinderung künftiger Verstöße.
(3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
- 1.
- den Unionseinführern, den Inhabern der Unternehmen der Unionseinführer und ihrer Vertretung und bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen den nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen aufgeben, die zur nachträglichen Kontrolle nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/821 notwendigen Unterlagen, die zum Nachweis der Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 geeignet sind, vorzulegen,
- 2.
- Personen laden und von ihnen nach Maßgabe des § 6 Auskünfte verlangen,
- 3.
- die Offenlegung oder Veröffentlichung von Informationen entsprechend Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821 anordnen,
- 4.
- dem betroffenen Unionseinführer aufgeben, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Anordnung einer Abhilfemaßnahme nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/821 einen Plan, einschließlich eines Zeitplans zur Umsetzung der Abhilfemaßnahme vorzulegen,
- 5.
- die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob der betroffene Unionseinführer die ihm aufgegebenen Abhilfemaßnahmen angemessen und innerhalb des ihm vorgegebenen Zeitraums umgesetzt hat, oder
- 6.
- dem betroffenen Unionseinführer nach Feststellung eines Verstoßes und Anordnung einer Abhilfemaßnahme zusätzlich aufgeben,
- a)
- auf seine Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums erneut eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/821 vornehmen zu lassen, bei der insbesondere die Umsetzung der Abhilfemaßnahme zu berücksichtigen ist, und
- b)
- der Bundesanstalt den Prüfbericht des unabhängigen Dritten zur erneuten Kontrolle zukommen zu lassen.
(4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten Ansatz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 insbesondere zu berücksichtigen
- 1.
- die jährliche Einfuhrmenge,
- 2.
- den Ursprung und den Transportweg der eingeführten Minerale und Metalle und
- 3.
- ob die eingeführten Minerale und Metalle anderen Risiken in der Lieferkette unterfallen, die zu einer kritischen Einstufung im Sinne der Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten* führen.
(5) 1Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. 2Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Unionseinführer zu benennen. 3Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
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- *
- Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 11019 Berlin; auch zu beziehen über www.bmwi.de.
§ 4 Datenübermittlung durch die Zollbehörden an die Bundesanstalt
Die Zollbehörden übermitteln der Bundesanstalt auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt nach Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlichen Informationen, die sie bei der Überführung der von der Verordnung (EU) 2017/821 erfassten Rohstoffe in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben.
§ 5 Datenübermittlung durch die Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission sowie den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten alle nach den Artikeln 13 und 18 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgesehenen Informationen.
(2) Die Bundesanstalt schützt im Rahmen des geltenden Rechts Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten.
(3) Für den Datenaustausch und die Datenerfassung, die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 notwendig sind, kann die Bundesanstalt elektronische Systeme einsetzen.
§ 6 Auskunftspflichten
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Unionseinführer und nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 geladene Personen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die die Bundesanstalt zur Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benötigt.
(2) Die zu erteilenden Auskünfte nach Absatz 1 umfassen insbesondere
- 1.
- die Angaben über die Erstellung einer Lieferkettenpolitik, die den Anforderungen nach Artikel 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/821 entspricht,
- 2.
- die Namen der zur Überwachung der internen Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette nach Artikel 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/821 benannten Personen,
- 3.
- die Art und Weise der Risikoermittlung,
- 4.
- vorhandene Beschwerdemechanismen und Frühwarnsysteme zur Risikoerkennung,
- 5.
- die konkrete Risikobewertung einschließlich der Grundlagen dieser Risikobewertung,
- 6.
- die Strategien zur Verhinderung, Minimierung und Beseitigung negativer Auswirkungen aus ermittelten Risiken,
- 7.
- die Systeme zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- und Lieferkette,
- 8.
- die Art und Weise, in der die Prüfungen der Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch einen unabhängigen Dritten nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/821 durchgeführt werden sowie deren Inhalt und Ergebnis,
- 9.
- die Erfüllung der von Artikel 4 Buchstabe a, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/821 vorgegebenen Informations- und Offenlegungspflichten und
- 10.
- den Plan zur Umsetzung einer angeordneten Abhilfemaßnahme.
(3) 1Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
§ 7 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Unionseinführer während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und besichtigen sowie
- 2.
- geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt.
(2) 1Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu dulden. 2Sie haben die Personen im Sinne des Absatzes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen.
§ 8 Verordnungsermächtigungen
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, das Verfahren bei nachträglichen Kontrollen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/821 näher zu regeln, soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 erforderlich ist. 2Es kann dabei Einzelheiten zu dem Verfahren bei nachträglichen Kontrollen durch die Bundesanstalt sowie zu den Auskunfts-, Duldungs- und Unterstützungspflichten regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,
- 1.
- Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/821 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist;
- 2.
- Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
§ 9 Zwangsgeld
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50.000 Euro.
§ 10 Zeitliche Geltung
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