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§ 7 - Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz (MinRohSorgG)
Artikel 1 G. v. 29.04.2020 BGBl. I S. 864 (Nr. 21)
Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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Geltung ab 07.05.2020, abweichend siehe § 10; FNA: 750-21 Bergbau
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§ 7 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt dürfen die mit der Überwachung beauftragten Personen der Bundesanstalt sowie Personen und Einrichtungen, derer sich die Bundesanstalt zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient,
- 1.
- Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel der Unionseinführer während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten und besichtigen sowie
- 2.
- geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen der Unionseinführer einsehen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt.
(2) 1Die Unionseinführer haben die Maßnahmen zu dulden. 2Sie haben die Personen im Sinne des Absatzes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen.
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Zitierungen von § 7 MinRohSorgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MinRohSorgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinRohSorgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 MinRohSorgG Zeitliche Geltung
... §§ 3, 6, 7 und 9 sind erst ab dem 1. Januar 2021 ...
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