Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)

§ 1 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:

1.
„Vorgang" einen in dem Videokommunikationssystem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätigkeit;

2.
„Amtsperson" einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung;

3.
„Beteiligter"

a)
im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes und

b)
im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt;

4.
„hinzugezogene Person" eine Person, deren Zuziehung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkundungsgesetz vorgesehen ist;

5.
„Dritter" eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein;

6.
„Nutzer" eine Person, die das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt;

7.
„Nutzerdaten" folgende Daten zu einem Nutzer:

a)
Familienname,

b)
Geburtsname,

c)
Vornamen,

d)
Anrede,

e)
akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor,

f)
Tag der Geburt,

g)
Ort der Geburt,

h)
Anschriften,

i)
Staatsangehörigkeit,

j)
Familienstand,

k)
den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register,

l)
Nutzername,

m)
De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),

n)
E-Mail-Adressen,

o)
Telefon- und Mobilfunknummern,

p)
Telefaxnummern und

q)
bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes

aa)
die Dokumentenart,

bb)
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie

cc)
das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen oder eine andere eindeutige Kennung;

8.
„Sachverhaltsdaten" Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür relevanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 NotViKoV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotViKoV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 NotViKoV Vorgang
... 3. den betroffenen Nutzer. Satz 1 gilt nicht für Nutzerdaten nach § 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e sowie für in Sachverhaltsdaten oder in elektronischen Dokumenten enthaltene personenbezogene ...