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§ 1 - Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten (NotViKoV)
V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1191 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 303-1-6 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet:
- 1.
- „Vorgang" einen in dem Videokommunikationssystem gespeicherten Datensatz zu einer Urkundstätigkeit;
- 2.
- „Amtsperson" einen Notar, einen Notariatsverwalter oder eine Notarvertretung;
- 3.
- „Beteiligter"
- a)
- im Fall der Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation (§§ 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes) einen Erschienenen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes und
- b)
- im Fall der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur mittels Videokommunikation (§ 40a des Beurkundungsgesetzes) eine Person, welche die qualifizierte elektronische Signatur anerkennt;
- 4.
- „hinzugezogene Person" eine Person, deren Zuziehung zu einer Urkundstätigkeit nach dem Beurkundungsgesetz vorgesehen ist;
- 5.
- „Dritter" eine Person, die eine Urkundstätigkeit auf Veranlassung eines Beteiligten begleitet, ohne selbst Beteiligter oder hinzugezogene Person zu sein;
- 6.
- „Nutzer" eine Person, die das Videokommunikationssystem als Beteiligter, hinzugezogene Person oder Dritter nutzt;
- 7.
- „Nutzerdaten" folgende Daten zu einem Nutzer:
- a)
- Familienname,
- b)
- Geburtsname,
- c)
- Vornamen,
- d)
- Anrede,
- e)
- akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung als Professor,
- f)
- Tag der Geburt,
- g)
- Ort der Geburt,
- h)
- Anschriften,
- i)
- Staatsangehörigkeit,
- j)
- Familienstand,
- k)
- den Nutzer betreffende Eintragungen in einem öffentlichen Register,
- l)
- Nutzername,
- m)
- De-Mail-Adressen oder vergleichbare Adressen eines Zustelldienstes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44),
- n)
- E-Mail-Adressen,
- o)
- Telefon- und Mobilfunknummern,
- p)
- Telefaxnummern und
- q)
- bezüglich eines vom Nutzer verwendeten elektronischen Identitätsnachweises oder Identifizierungsmittels nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes
- aa)
- die Dokumentenart,
- bb)
- der letzte Tag der Gültigkeitsdauer sowie
- cc)
- das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen oder eine andere eindeutige Kennung;
- 8.
- „Sachverhaltsdaten" Daten zu den Einzelheiten einer Urkundstätigkeit einschließlich der dafür relevanten oder zu prüfenden personenbezogenen Daten und Verfahrensinformationen.
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Zitierungen von § 1 NotViKoV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NotViKoV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotViKoV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 NotViKoV Vorgang
... 3. den betroffenen Nutzer. Satz 1 gilt nicht für Nutzerdaten nach § 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e sowie für in Sachverhaltsdaten oder in elektronischen Dokumenten enthaltene personenbezogene ...
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