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§ 1 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)
V. v. 04.03.2019 BGBl. I S. 187 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 09.03.2019; FNA: 303-1-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 09.03.2019; FNA: 303-1-4 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 1 Eintragung von Amtspersonen
(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum
- 1.
- hauptberuflichen Notar,
- 2.
- Anwaltsnotar,
- 3.
- Notariatsverwalter oder
- 4.
- Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).
(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die
- 1.
- im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,
- 2.
- als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder
- 3.
- als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.
(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:
- 1.
- Notarassessoren,
- 2.
- ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
- 3.
- sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.
(4) Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 1 NotVPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 7 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell | vor 01.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 NotVPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotVPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 NotVPV Frühere Amtspersonen (vom 01.08.2022)
... früheren Amtspersonen, die nach § 1 Absatz 2 eingetragen sind, werden nur die Angaben nach § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der ...
§ 5 NotVPV Notarvertretung (vom 01.08.2022)
... möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § ...
§ 10 NotVPV Suchfunktion (vom 01.01.2022)
... hat die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis über Funktionen zur Suche der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen (Notarsuche) und zur Suche von Urkunden (Urkundensuche) zu ... (Urkundensuche) zu gewährleisten. Die Notarsuche soll es ermöglichen, die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Amtspersonen anhand der in Absatz 2 genannten Angaben zu ermitteln. Die ... Urkundensuche soll es ermöglichen, den Verwahrort einer Urkunde, deren Verwahrung den in § 1 Absatz 1 genannten Amtspersonen oder einer anderen zuständigen Stelle obliegt, anhand der in Absatz 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 7 NotBRMoG Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche" ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des ...
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