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§ 1 - Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung (ÖLVermehrAnzV)

§ 1 Anzeige von Vermehrungsflächen



Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.



 

Zitierungen von § 1 ÖLVermehrAnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ÖLVermehrAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLVermehrAnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ÖLVermehrAnzV Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige
... In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über: 1. das Vermehrungsvorhaben, 2. ... Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört. (2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der ... Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ...