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Verordnung über die Anzeige von Vermehrungsflächen im ökologischen Landbau (Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung - ÖLVermehrAnzV)
Artikel 2 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206, 37
Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7822-6-60 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7822-6-60 Sortenschutz, Saatgut
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Eingangsformel *)
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- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
§ 1 Anzeige von Vermehrungsflächen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Pflanzenvermehrungsmaterial im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1189 der Kommission vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung darf vom Erzeuger nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt hat.
§ 2 Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
- 1.
- das Vermehrungsvorhaben,
- 2.
- die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,
- 3.
- seinen Namen und seine Anschrift,
- 4.
- die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,
- 5.
- die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.
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