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§ 2 - Öko-Landbau-Vermehrungsflächen-Anzeigeverordnung (ÖLVermehrAnzV)
Artikel 2 V. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 206, 37
Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7822-6-60 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 03.08.2023; FNA: 7822-6-60 Sortenschutz, Saatgut
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§ 2 Inhalt und Zeitpunkt der Anzeige
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In der Anzeige nach § 1 hat der Erzeuger Angaben zu machen über:
- 1.
- das Vermehrungsvorhaben,
- 2.
- die voraussichtliche Lage der Vermehrungsflächen,
- 3.
- seinen Namen und seine Anschrift,
- 4.
- die Bezeichnung des beim Bundessortenamt notifizierten Pflanzenvermehrungsmaterials,
- 5.
- die Pflanzenart, der das Pflanzenvermehrungsmaterial angehört.
(2) Die Anzeige nach § 1 ist bis zu dem Termin abzugeben, der sich für die betroffene Pflanzenart aus der Anlage 1 der Saatgutverordnung ergibt.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist befugt, die Daten nach Absatz 1 für die Durchführung der Kontrolle nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zu erheben, zu speichern und zu verwenden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist verpflichtet, die personenbezogenen Daten, die nach Satz 1 erhoben wurden, unverzüglich zu löschen, sobald diese Daten jeweils nicht mehr zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes und der in dessen § 1 genannten Rechtsakte erforderlich sind.
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Zitierungen von § 2 ÖLVermehrAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖLVermehrAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖLVermehrAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÖLVermehrAnzV Anzeige von Vermehrungsflächen
... gebracht werden, wenn er dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe des § 2 vor dem Inverkehrbringen angezeigt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_OeLVermehrAnzV.htm