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§ 1 - PTB Besondere Gebührenverordnung (PTBBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1717 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-9 Verwaltungsgebühren
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
- Mess- und Eichgesetz,
- 2.
- Mess- und Eichverordnung,
- 3.
- Gewerbeordnung,
- 4.
- Spielverordnung,
- 5.
- Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
- 6.
- Beschussgesetz,
- 7.
- Beschussverordnung,
- 8.
- Waffengesetz,
- 9.
- Fertigpackungsverordnung und
- 10.
- Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung V. v. 21. September 2021 BGBl. I S. 4312 m.W.v. 1. Oktober 2021
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Frühere Fassungen von § 1 PTBBGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung vom 21.09.2021 BGBl. I S. 4312 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 PTBBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PTBBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PTBBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
V. v. 21.09.2021 BGBl. I S. 4312
Artikel 1 1. PTBBGebVÄndV
... vom 8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ...
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