Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
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§ 1 - Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)

V. v. 24.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 287; aufgehoben durch § 4 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 312
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-12-1-11 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Fortschreibung für das Jahr 2024



(1) 1Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,07 Prozent. 2Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2024 beträgt 9,9 Prozent.

(2) Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2024 erhöht und nach § 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Fortschreibung des Teilbetrags für das erste Schulhalbjahr nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2024.



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