- 1.
- für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
- 2.
- Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.