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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung



Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

b)
Die Angaben zu den §§ 31b und 31c werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

§ 31c Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 31d Verordnungsermächtigung".

c)
In der Angabe zu § 32 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

d)
Nach der Angabe zu § 43e wird folgende Angabe eingefügt:

§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht".

e)
In der Angabe zu § 36 werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

f)
Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung".

g)
Die Angabe zu § 51a wird gestrichen.

h)
Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:

§ 59a Satzungskompetenz".

i)
Die Angaben zu den §§ 59b bis 59m werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 59b Berufsausübungsgesellschaften

§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 59f Zulassung

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

§ 59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

§ 59n Berufshaftpflichtversicherung

§ 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft

§ 59q Bürogemeinschaft".

j)
In der Angabe zu § 66 werden die Wörter „Ausschluss von" durch das Wort „Verlust" ersetzt.

k)
Nach der Angabe zu § 113 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 113a Leitungspersonen

§ 113b Rechtsnachfolger".

l)
Die Angabe zu § 115 wird wie folgt gefasst:

§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen".

m)
Die Angabe zu § 115c wird gestrichen.

n)
Vor der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

o)
Die Angabe zu § 118a wird wie folgt gefasst:

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

p)
Nach der Angabe zu § 118b werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 118c Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

§ 118e Besonderer Vertreter

§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters".

q)
Die Angabe zu § 120a wird gestrichen.

r)
In der Angabe zu § 134 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

s)
Die Angabe zu § 135 wird wie folgt gefasst:

§ 135 (weggefallen)".

t)
Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

u)
Vor der Angabe zu § 172 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

v)
Die Angabe zu § 172a wird wie folgt gefasst:

§ 172a Kanzlei".

w)
Die Angabe zu § 172b wird gestrichen.

x)
Nach der Angabe zu § 173 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof".

y)
Die Angabe zum Zwölften Teil wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften".

z)
Die Angaben zu den §§ 206 und 207 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften".

2.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

3.
§ 29a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten."

4.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet" eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:" durch die Wörter „Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1.
den Namen oder die Firma;

2.
die Rechtsform;

3.
die Anschrift der Kanzlei;

4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;

8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;

9.
den Zeitpunkt der Zulassung;

10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" die Wörter „und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt und wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich

1.
sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2.
Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen."

5.
§ 31a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „jedes" durch das Wort „jede" und werden die Wörter „Mitglied einer Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter „natürliche Person" ersetzt.

b)
In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" ersetzt.

6.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

§ 31b Besonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte, die befugt sind, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.

(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend."

7.
Die bisherigen §§ 31b und 31c werden die §§ 31c und 31d.

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder."

9.
§ 33 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder

4.
bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist."

10.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

2.
die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,

3.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

4.
die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

11.
§ 43a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde."

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

12.
In § 43c Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Wörter „§ 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a" ersetzt.

13.
Nach § 43e wird folgender § 43f eingefügt:

§ 43f Kenntnisse im Berufsrecht

(1) Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat."

14.
§ 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45 Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

1.
in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als

a)
Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,

b)
Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder

c)
Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,

2.
in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder

3.
in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.

(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden."

15.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 59a" durch die Wörter „§ 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1."

16.
In § 46a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

17.
§ 46b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

18.
In § 49b Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a)" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b" ersetzt.

19.
In § 51 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt.

20.
§ 51a wird aufgehoben.

21.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozietät" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung" ersetzt.

22.
In § 58 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

23.
§ 59a wird aufgehoben.

24.
§ 59b wird § 59a und Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

„h)
Kenntnisse im Berufsrecht;".

25.
Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit


§ 59b Berufsausübungsgesellschaften


(1) Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2.
Europäische Gesellschaften und

3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

§ 59c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,

3.
mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

§ 59d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.

§ 59e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

§ 59f Zulassung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

§ 59g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3.
Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 59h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.

(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder

3.
der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

2.
nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt,

3.
nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem

a)
sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

b)
ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

4.
ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist.

(5) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

59i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

§ 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt

1.
bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 59k Rechtsdienstleistungsbefugnis


Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden


(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

(3) Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

§ 59m Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.

(2) § 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.

(4) Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

§ 59n Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59o Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung


(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 59p Rechtsanwaltsgesellschaft


Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" führen.

§ 59q Bürogemeinschaft


(1) Rechtsanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Rechtsanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 59d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend."

26.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Rechtsanwaltsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften" durch die Wörter „Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 3 oder des § 59m Absatz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn

a)
bei der Berufsausübungsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 59j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist."

27.
§ 66 wird wie folgt gefasst:

§ 66 Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

5.
wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

28.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 66 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme."

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

29.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Rechtsanwalt ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 123 anhängig ist."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden."

30.
§ 74a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend."

31.
§ 113 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsordnung" die Angabe „nach § 59a" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Anwaltsgerichtsbarkeit unterstand.

(5) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Rechtsanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden."

32.
Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a und 113b eingefügt:

§ 113a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3.
die Generalbevollmächtigten,

4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 113b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden."

33.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bei Verfahren gegen Rechtsanwälte" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

34.
§ 114a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Beistand in Person oder im schriftlichen Verkehr" durch die Wörter „oder Beistand" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „sollen" durch das Wort „haben" und das Wort „zurückweisen" durch das Wort „zurückzuweisen" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Absatz 1 Satz 1 sowie die Absätze 2 und 3 sind auf Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis."

35.
§ 115 wird wie folgt gefasst:

§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 118b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend."

36.
§ 115a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen Rechtsanwalt" und das Wort „ihm" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" die Wörter „oder die Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

37.
§ 115b wird wie folgt gefasst:

§ 115b Anderweitige Ahndung

Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt."

38.
§ 115c wird aufgehoben.

39.
Vor § 116 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

40.
§ 117b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt, der" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

41.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein anwaltsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren erhoben" durch die Wörter „Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer liegen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „Rechtsanwalts" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfahren" durch das Wort „Straf-" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

42.
§ 118a wird wie folgt gefasst:

§ 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht dieses Mitglied untersteht, ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich anwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im anwaltsgerichtlichen Verfahren ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden anwaltlichen Pflichten."

43.
Nach § 118b wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

Zweiter Unterabschnitt Anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften


§ 118c Anwaltsgerichtliche Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von anwaltsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.


§ 118e Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im anwaltsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Anwaltsgerichts zuständig.

§ 118f Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 113b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 118g Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im anwaltsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

44.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „für Rechtsanwälte" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

45.
§ 120a wird aufgehoben.

46.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn das Anwaltsgericht der Einstellung zugestimmt hatte."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

47.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Rechtsanwalt" durch die Wörter „Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer", das Wort „ihn" durch das Wort „sich" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch das Wort „Mitglieds" und das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Mitglied kann beim Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 vorliegt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluss, ob eine Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer festzustellen ist."

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich" durch die Wörter „das Mitglied einer anwaltsgerichtlich" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 113 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

48.
In § 130 Satz 1, § 131 Absatz 2 und § 133 Satz 1 wird jeweils das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

49.
§ 134 wird wie folgt gefasst:

§ 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn das Mitglied ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig."

50.
§ 135 wird aufgehoben.

51.
§ 137 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann."

52.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der" durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die" und die Wörter „ist, zu verlesen sei" durch die Wörter „sind, zu verlesen sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm" durch die Wörter „dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge oder Sachverständiger" durch die Wörter „Sind Zeugen oder Sachverständige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt oder der Rechtsanwalt" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

53.
§ 139 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 59h Absatz 1) erloschen ist;".

54.
§ 143 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „diesen" durch das Wort „dieses" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 134 und 137 bis 139 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 134 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt."

55.
§ 145 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;

2.
wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;".

56.
§ 146 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „diesen" durch das Wort „dieses" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden."

57.
§ 148 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt worden wäre."

58.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder zur Aberkennung der Rechtdienstleistungsbefugnis" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Rechtsanwalt" durch die Wörter „das frühere Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

59.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Rechtsanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

60.
§ 150a Satz 2 wird aufgehoben.

61.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

62.
§ 153 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder auf Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

63.
§ 154 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

64.
§ 155 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 150 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Rechtsanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder."

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

65.
§ 156 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen."

66.
§ 158 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder".

67.
§ 159 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

68.
In § 159b Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

69.
§ 160 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Anwaltsnotar ist zudem der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer alsbald eine beglaubigte Abschrift zu übersenden."

70.
§ 161 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „den" durch das Wort „das" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

71.
§ 161a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden."

72.
In § 163 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „und als Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

73.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Achten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

74.
Vor § 172 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof".

75.
§ 172a wird aufgehoben.

76.
§ 172b wird § 172a.

77.
Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof


§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof


(1) Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) § 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) § 173 gilt entsprechend."

78.
In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

79.
Dem § 182 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Mitgliedschaft im Präsidium ruht, solange die Mitgliedschaft im Vorstand einer Rechtsanwaltskammer ruht."

80.
§ 190 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In der Hauptversammlung werden die Stimmen der Rechtsanwaltskammern wie folgt gewichtet:

1.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 1.000 Mitgliedern einfach,

2.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 3.000 Mitgliedern zweifach,

3.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 5.000 Mitgliedern dreifach,

4.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 7.000 Mitgliedern vierfach,

5.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 9.000 Mitgliedern fünffach,

6.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 12.000 Mitgliedern sechsfach,

7.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 15.000 Mitgliedern siebenfach,

8.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit bis zu 20.000 Mitgliedern achtfach,

9.
die Stimme einer Rechtsanwaltskammer mit mehr als 20.000 Mitgliedern neunfach.

Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Ermittlung der Mitgliederzahl unberücksichtigt. Maßgeblich sind die zum 1. Januar des Jahres ermittelten Mitgliederzahlen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Ein Beschluss gilt jedoch als nicht gefasst, wenn ihm mindestens 17 Rechtsanwaltskammern widersprochen haben. Satz 1 gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen entsprechend."

81.
In § 191a Absatz 2 wird die Angabe „§ 59b" durch die Angabe „§ 59a" ersetzt.

82.
§ 191b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Berufsausübungsgesellschaften bleiben bei der Bestimmung der Anzahl der Kammermitglieder nach Satz 2 unberücksichtigt."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 69 Absatz 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 69 Absatz 1, 2, 4 und 5" ersetzt.

83.
§ 192 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" das Komma und die Wörter „insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung auf Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung," gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt auch für den Verwaltungsaufwand, der der Bundesrechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs entsteht und den sie der Rechtsanwaltskammer in Rechnung stellt."

84.
§ 196 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt, der" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2, 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

85.
§ 197 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt, der in dem" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Rechtsanwaltschaft" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt, der in dem" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Rechtsanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

86.
§ 197a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Rechtsanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Rechtsanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds" ersetzt.

87.
§ 198 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auslagen, die weder dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied eingezogen werden können, fallen der Rechtsanwaltskammer zur Last, welcher das Mitglied angehört."

88.
§ 199 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

89.
§ 204 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird" durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht dadurch gehindert, dass die Zulassung des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erloschen ist."

e)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" und die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

90.
§ 205a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

„d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;".

bbb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, nach der das Mitglied erneut zugelassen wurde."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die anwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

91.
Die Überschrift des Zwölften Teils wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Teil Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften".

92.
Die §§ 206 und 207 werden durch die folgenden §§ 206 bis 207a ersetzt:

§ 206 Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung


(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und

2.
auf Antrag in die für den Ort der Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

3.
der Schweiz

festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von Rechtdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,

2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

§ 207 Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf


(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer (§ 206 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Rechtsanwaltskammer jährlich vorzulegen.

(2) Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1.
der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2.
die Voraussetzungen des § 206 Absatz 1 wegfallen.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten im Übrigen

1.
sinngemäß der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil und

2.
die auf Grund des § 31d erlassene Rechtsverordnung.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich:

1.
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2.
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3.
Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

4.
Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

§ 207a Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsdienstleistungen nach den Absätzen 3 und 4 erbringen, wenn

1.
ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist,

2.
sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

3.
ihre Gesellschafter Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4.
die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

5.
sie durch die für den Ort ihrer deutschen Zweigniederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer zugelassen ist.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d, 59e, 59f, 59g, 59h, 59i Absatz 2 bis 5 und die §§ 59j, 59m, 59n und 59o entsprechend. § 59j ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte oder nach § 206 Absatz 1 niedergelassene ausländische Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 206 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Rechtsanwälte Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) Die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Rechtsanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Rechtsdienstleistungsbefugnis nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Rechtsanwalts.

(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach den Absätzen 1 und 6 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 31 Absatz 4 einzutragen."

93.
In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.

94.
Nach § 209 wird folgender § 209a eingefügt:

§ 209a Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 59f Absatz 1.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 59f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach den §§ 59k und 59l zu."

95.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Unterabschnitt 3 des Abschnitts 3 wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften".

b)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Nummer 1111 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.

d)
In Nummer 1112 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis" angefügt.

e)
In Nummer 1220 werden in der Anmerkung das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

f)
In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im Gebührentatbestand die Angabe „§ 146 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 116 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

g)
In Nummer 1321 werden in der Anmerkung das Wort „Rechtsanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Rechtsanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

h)
Die Überschrift des Unterabschnitts 3 des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Verfahren wegen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oder Berufsausübungsgesellschaften".




Artikel 2 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RAVPV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 25, § 28

Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:

§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gegenstand des Verzeichnisses".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 206 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 206 Absatz 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von den Rechtsanwaltskammern zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die in ihrem Bezirk

1.
nach § 59f der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind oder

2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen sind."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Berufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung einzutragen, unter der die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort beruflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesellschaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name einzutragen."

b)
In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwaltschaft" die Wörter „oder als Berufsausübungsgesellschaft" und nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 Nummer 1 und 2" und nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

5.
In § 4 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragene Person" die Wörter „oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft" und nach den Wörtern „der Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kanzlei" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" und nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

7.
In § 6 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

8.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kanzleiname" ein Komma und die Wörter „Name oder Firma der Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

9.
In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

10.
In § 10 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

11.
§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Personen" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

12.
In § 16 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

13.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Anwaltspostfach" die Wörter „nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich:

1.
Vertretungen, Abwickler und Zustellungsbevollmächtigte, die nicht bereits von Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, und

2.
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen."

14.
§ 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu gewährleisten, dass

1.
bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch einen Rechtsanwalt für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht von dem Rechtsanwalt selbst versandt wurde,

2.
bei der Übermittlung eines Dokuments mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg durch eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft für den Empfänger feststellbar ist, dass die Nachricht durch einen Rechtsanwalt versandt wurde, der zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt ist."

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Person" die Wörter „oder einer Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Wird ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach für eine Berufsausübungsgesellschaft eingerichtet, hat die Berufsausübungsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer die Familiennamen und Vornamen der vertretungsberechtigten Rechtsanwälte mitzuteilen, die befugt sein sollen, für die Berufsausübungsgesellschaft Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Die Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer unverzüglich jede Änderung der Vertretungsberechtigung sowie der Namen mitzuteilen."

d)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

16.
Dem § 23 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, steht das Recht, Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur den gegenüber der Rechtsanwaltskammer benannten vertretungsberechtigten Rechtsanwälten zu und kann nicht auf andere Personen übertragen werden."

17.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetragene Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingetragenen Person" die Wörter „oder Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Person" die Wörter „oder der Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Hat es eine Berufsausübungsgesellschaft in den Fällen des § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 30 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder des § 59e Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung unterlassen, einem von ihr benannten Zustellungsbevollmächtigten oder einer von ihr bestellten Vertretung einen Zugang zu ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen, so gilt Absatz 4 entsprechend."

18.
§ 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein für die Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft eingerichtetes weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach wird zudem gesperrt, wenn die Berufsausübungsgesellschaft dieses nicht mehr wünscht."

b)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „3" durch die Angabe „4" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung



Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe".

b)
Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

c)
Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 10a Patentsachbearbeiter".

d)
In der Angabe zu § 30 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

e)
In der Angabe zu § 34 werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

f)
Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung".

g)
Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:

§ 45a (weggefallen)".

h)
Die Angabe zu § 52a wird wie folgt gefasst:

§ 52a Satzungskompetenz".

i)
Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit

§ 52b Berufsausübungsgesellschaften

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 52f Zulassung

§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung

§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

§ 52m Berufshaftpflichtversicherung

§ 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

§ 52o Patentanwaltsgesellschaft

§ 52p Bürogemeinschaft".

j)
In der Angabe zu § 60 werden die Wörter „Ausschluss von" durch das Wort „Verlust" ersetzt.

k)
Nach der Angabe zu § 95 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 95a Leitungspersonen

§ 95b Rechtsnachfolger".

l)
Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen

§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme

§ 97b Anderweitige Ahndung".

m)
Vor der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

n)
Die Angabe zu § 102a wird wie folgt gefasst:

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

o)
Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

§ 103b Besonderer Vertreter

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters".

p)
In der Angabe zu § 119 wird das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

q)
Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:

§ 120 (weggefallen)".

r)
Die Angaben zum Zehnten Teil werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften

§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf

§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften

Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag

§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Patentanwalt leistet nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängige Beratung und Vertretung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines eingetragenen Designs, des Schutzes einer Topographie, einer Marke, eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens oder eines Sortenschutzrechts (gewerbliche Schutzrechte) andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;".

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Patentamts und des Patentgerichts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts" und die Wörter „dem Patentamt und dem Patentgericht" durch die Wörter „diesen Stellen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist,

1.
andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 nicht vorliegen;

2.
andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten."

d)
In Absatz 4 wird das Wort „Jedermann" durch die Wörter „Jede Person" und das Wort „seiner" durch das Wort „ihrer" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentgerichts" durch das Wort „Bundespatentgerichts" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Gleiche gilt in sonstigen Rechtsstreitigkeiten, für deren Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Beiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe

(1) Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in § 3 Absatz 3 Nummer 1 genannten Fragen oder Rechtsfragen von Bedeutung ist, einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, so kann ihr auf Antrag zu ihrer Beratung und zur Unterstützung eines Rechtsanwalts ein zur Vertretung bereiter Patentanwalt beigeordnet werden, wenn dies zur sachgemäßen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheint.


(3) Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen des beigeordneten Patentanwalts sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
der Patentanwalt erhält eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 und, wenn er eine mündliche Verhandlung oder einen Beweistermin wahrgenommen hat, eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 nach § 49 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;

2.
Reisekosten für die Wahrnehmung einer mündlichen Verhandlung oder eines Beweistermins werden nur ersetzt, wenn das Prozessgericht vor dem Termin die Teilnahme des Patentanwalts für geboten erklärt hat."

5.
Die Überschrift des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften".

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 2" die Wörter „oder nach § 10a Absatz 4" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer

1.
die technische Befähigung (§ 6) erworben hat,

2.
die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) absolviert hat,

3.
nach absolvierter Ausbildung die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und

4.
in dem Fall, in dem nicht lediglich eine Zulassung als Syndikuspatentanwalt erfolgen soll, nach bestandener Prüfung mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist.

Die Ausbildung bei einem Patentanwalt nach § 7 Absatz 1 ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 4 anzurechnen. Ein Syndikuspatentanwalt gilt nicht als Patentanwalt im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 und des Satzes 2."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einer wissenschaftlichen Hochschule ein Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer durch eine staatliche oder akademische Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" und das Wort „Patentamt" durch das Wort „es" ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" und das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vor der Entscheidung sind der Präsident des Bundespatentgerichts und die Patentanwaltskammer anzuhören."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bei dem Patentamt" durch die Wörter „beim Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesamt der Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" und die Wörter „Patentgerichts und des Patentamts" durch die Wörter „Bundespatentgerichts und des Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

10.
In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

11.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

§ 10a Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer

1.
ein naturwissenschaftliches oder technisches Studium abgeschlossen hat, das

a)
den Anforderungen des § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 entsprochen hat oder

b)
an einer Fachhochschule oder Hochschule für angewandte Wissenschaften absolviert worden ist,

2.
nach dem Abschluss des Studiums im Inland mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat, wobei die Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag auf Zulassung zumindest drei Jahre ausgeübt worden sein muss, und

3.
ein juristisches Studium im Sinne des § 7 Absatz 3 und 5 erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, verkürzt sich die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 auf acht Jahre.

(3) § 7 Absatz 4 gilt für die Anrechnung des juristischen Studiums auf die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Tätigkeit entsprechend. Zudem ist eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts auf die Tätigkeit anzurechnen. Eine mit der Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbare Tätigkeit im Ausland ist mit bis zu drei Jahren anzurechnen.

(4) Personen, die nach Absatz 1 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts."

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Ausbilder" durch das Wort „Ausbildendem" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

13.
In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „aus dem Dienst als Angehöriger des Patentamts" durch die Wörter „im Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

14.
§ 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Patentanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten."

15.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwälte" die Wörter „und zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen:" durch die Wörter „Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jedem Patentanwalt Folgendes ein:" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Patentanwaltskammer trägt in ihr Verzeichnis zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:

1.
den Namen oder die Firma;

2.
die Rechtsform;

3.
die Anschrift der Kanzlei;

4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;

5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassung;

6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;

b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

7.
bei juristischen Personen: die Familiennamen, den oder die Vornamen und die Berufe der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs;

8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder des Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans;

9.
den Zeitpunkt der Zulassung;

10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;

11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

12.
die durch die Patentanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

13.
im Fall des § 27 Absatz 2 den Inhalt der Befreiung."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwalt" die Wörter „und einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft" eingefügt und wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

f)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Die in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unverzüglich

1.
sämtliche Daten, die für die Eintragung in das Verzeichnis nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,

2.
Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen."

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „der Verwaltungsverfahrensgesetze" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder."

17.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „personenbezogener Daten" durch die Wörter „von Daten" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,

2.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder

3.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

18.
§ 39a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Patentanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Patentanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Patentanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung bei einem Patentanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Patentanwalts außerhalb des Patentanwaltsberufs, wenn für ein patentanwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde."

b)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8.

19.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

§ 41 Tätigkeitsverbote bei nichtpatentanwaltlicher Vorbefassung

(1) Der Patentanwalt darf nicht tätig werden, wenn er

1.
in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als

a)
Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar oder als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung,

b)
Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oder

c)
Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,

2.
in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll,

3.
mit einer Angelegenheit, die einen vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Gegenstand oder Sachverhalt betrifft, außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit im widerstreitenden Interesse geschäftlich oder beruflich befasst gewesen ist oder

4.
in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Patentanwaltstätigkeit für eine andere Partei bereits im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.

(2) Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.

Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Bewerber für den Beruf des Patentanwalts im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c zugrunde liegt. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Satz 1 ist in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 oder 4 beruht, nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information durch den Patentanwalt in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden."

20.
§ 41a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 52a" durch die Wörter „§ 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikuspatentanwalt erbracht werden. Der Syndikuspatentanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine patentanwaltliche Beratung im Sinne des § 3 Absatz 1 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine patentanwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1."

21.
In § 41b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

22.
§ 41c wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikuspatentanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht."

b)
In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „öffentlich" durch das Wort „amtlich" ersetzt.

23.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Patentanwalt muss

1.
in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof die Vertretung von Beteiligten übernehmen, wenn er ihnen auf Grund des § 133 des Patentgesetzes, des § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 81a Absatz 2 des Markengesetzes, des § 24 des Designgesetzes oder des § 36 des Sortenschutzgesetzes zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;

2.
in gerichtlichen Verfahren die Beratung einer Partei und die Unterstützung ihres Rechtsanwalts übernehmen, wenn er der Partei nach § 4a beigeordnet ist."

24.
In § 43a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder anwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung)" durch ein Komma und die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften nach § 52b dieses Gesetzes oder nach § 59b der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt.

25.
In § 45 Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „Sozien" durch das Wort „Mitgesellschafter" ersetzt.

26.
§ 45a wird aufgehoben.

27.
§ 45b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Sozietät" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung" ersetzt.

28.
In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Patentanwaltsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

29.
§ 52a wird aufgehoben.

30.
§ 52b wird § 52a.

31.
Der Zweite Abschnitt des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

Zweiter Abschnitt Berufliche Zusammenarbeit


§ 52b Berufsausübungsgesellschaften


(1) Patentanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Gesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2.
Europäische Gesellschaften und

3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159.

§ 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 52b Absatz 1 ist Patentenanwälten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 berechtigt wären, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen,

3.
mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(2) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten im Sinne des § 3. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Patentanwaltsberufs dienen.

§ 52d Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 52a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Patentanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung nach § 3 bekannt geworden ist. § 39a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 39a Absatz 4 Satz 2 bis 6 und nach § 155a Absatz 2 und 3 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Patentanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, verstoßen.

§ 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46, 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch andere als patentanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung nach § 3 besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

§ 52f Zulassung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.

§ 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3.
Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 50 gilt entsprechend.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(4) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Patentanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler


(1) Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.

(2) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c Absatz 1, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i, 52j, 52m oder des § 52n nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtssuchenden nicht gefährdet sind, oder

3.
der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung durch die Patentanwaltskammer nach § 52l Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,

2.
nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem sie nach § 52l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

3.
nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigen bestellt, nachdem

a)
sie nach § 59l Absatz 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oder

b)
ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder

4.
ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 52l befreit worden ist.

(5) Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 47 Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 52i Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Patentanwälte, Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 52c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen.

§ 52j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Patentanwälte sind, gegenüber Patentanwälten unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 14 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 70 und 70a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie die §§ 148 bis 151 sind auf nichtpatentanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt

1.
bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei nichtpatentanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3) Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

§ 52l Kanzlei der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist.

(2) § 26 Absatz 2 und die §§ 27 und 28 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 27 Absatz 2 und 3 sowie § 28 entsprechend.

§ 52m Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 52n Mindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung


(1) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 52m vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2.500.000 Euro.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 bei denen nicht mehr als zehn Personen patentanwaltlich oder in einem Beruf nach § 52c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000 Euro.

(3) Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 52o Patentanwaltsgesellschaft


Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Patentanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Patentanwaltsgesellschaft" führen.

§ 52p Bürogemeinschaft


(1) Patentanwälte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von patentanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Patentanwälte auch mit Personen eingehen, die nicht zur Patentanwaltschaft zugelassen sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Patentanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Patentanwalt nach § 14 Nummer 1, 2 oder 6 zur Versagung der Zulassung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Patentanwälte sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 52d Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend."

32.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „Patentanwaltsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften" durch die Wörter „Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Absatz 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 3 vorliegen,

3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Berufsausübungsgesellschaft

a)
die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen,

b)
gegen das Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 52j Absatz 5 Satz 3 ergangen ist oder

c)
die Geschäftsführungstätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft oder die Mitgliedschaft im Aufsichtsorgan beendet ist."

33.
In § 57 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

34.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

§ 60 Verlust der Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 96 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 96 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder

5.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

35.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:

„(4) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 60 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme. Besteht gegen ein Mitglied des Vorstands der Verdacht einer schuldhaften Verletzung seiner beruflichen Pflichten, so ist es von einer Tätigkeit der Patentanwaltskammer in dieser Angelegenheit ausgeschlossen.

(5) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

36.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 95 Absatz 2 und 4, § 102 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 97b, 102a und 102b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 97 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Patentanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen den Patentanwalt eine berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 108 anhängig ist."

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 95 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden."

37.
§ 70a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „§ 97b" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „103 Abs. 2" durch die Angabe „§ 97a Absatz 2" ersetzt.

c)
Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 und 8 ersetzt:

„(7) Die Absätze 1 bis 6 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden.

(8) § 98 Absatz 2 gilt entsprechend."

38.
In § 74 Absatz 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Präsidenten des Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

39.
In § 82 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 52b Abs. 1" durch die Angabe „§ 52a Absatz 1" ersetzt.

40.
In § 85 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

41.
§ 87 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „den Vorstand der" durch das Wort „die" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „von Patentanwälten" durch die Wörter „der patentanwaltlichen Mitglieder" ersetzt.

42.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „eines" das Wort „patentanwaltlichen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein patentanwaltliches Mitglied ist auf Antrag der für seine Ernennung zuständigen Behörde seines Amts zu entheben, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass es nicht hätte ernannt werden dürfen,

2.
nachträglich ein Umstand eintritt, der seiner Ernennung entgegengestanden hätte, oder

3.
es seine Amtspflicht grob verletzt."

c)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt und der Vorstand der" durch die Wörter „das patentanwaltliche Mitglied und die" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er" durch die Wörter „ein patentanwaltliches Mitglied auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es" ersetzt.

43.
§ 91 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „nach Anhörung der Patentanwaltskammer" eingefügt und werden nach dem Wort „ist" das Semikolon und die Wörter „er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören" gestrichen.

44.
In § 93 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der Vorstand der" durch das Wort „die" ersetzt.

45.
In § 94e Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

46.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Berufsordnung" die Angabe „nach § 52a" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 52a bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Patentanwalt oder die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat der patentanwaltlichen Berufsgerichtsbarkeit nicht unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Patentanwalt und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden."

47.
Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b eingefügt:

§ 95a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3.
die Generalbevollmächtigten,

4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 95b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden."

48.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bei Verfahren gegen Patentanwälte" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

49.
Die §§ 97 und 97a werden durch die folgenden §§ 97 bis 97b ersetzt:

§ 97 Verjährung von Pflichtverletzungen


(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, nach 20 Jahren. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 102b.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.

§ 97a Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme


(1) Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Patentanwaltskammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 70). Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 70a), weil es eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen und Beweismittel eingeleitet werden, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen den Patentanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

§ 97b Anderweitige Ahndung


Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt."

50.
Vor § 98 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Erster Unterabschnitt Allgemeine Verfahrensregeln".

51.
In § 100 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Patentanwaltsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

52.
In § 101 Satz 1 werden die Wörter „Der Patentanwalt" durch die Wörter „Das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

53.
§ 102 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren erhoben" durch die Wörter „Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Patentanwaltskammer liegen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfahren" durch die Angabe „Straf-" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" und die Wörter „strafgerichtlichen Verfahren" durch die Wörter „Straf- oder Bußgeldverfahren" ersetzt.

54.
§ 102a wird wie folgt gefasst:

§ 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds der Patentanwaltskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht es untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, so ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich patentanwaltlich tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren für Patentanwälte ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden patentanwaltlichen Pflichten."

55.
Nach § 102b wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt:

Zweiter Unterabschnitt Berufsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften


§ 103 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und gegen eine Berufsausübungsgesellschaft können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.


§ 103b Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.

§ 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 95b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 103d Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend."

56.
Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgehoben.

57.
§ 107 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Patentanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn das Landgericht der Einstellung zugestimmt hatte."

58.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Patentanwalt" durch die Wörter „Das Mitglied der Patentanwaltskammer", das Wort „ihn" durch das Wort „es" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalts" durch das Wort „Mitglieds" und das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 vorliegt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung des Patentanwalts" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 95 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

59.
In § 115 Satz 1, § 116 Absatz 2 und § 118 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

60.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

§ 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Patentanwaltskammer

Die Hauptverhandlung kann gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das nicht erschienen ist, durchgeführt werden, wenn es ordnungsmäßig geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffentliche Ladung ist nicht zulässig."

61.
§ 120 wird aufgehoben.

62.
§ 121 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Patentanwaltskammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann."

63.
§ 122 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der" durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die" und die Wörter „ist, zu verlesen sei" durch die Wörter „sind, zu verlesen sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm" durch die Wörter „dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge oder Sachverständiger" durch die Wörter „Sind Zeugen oder Sachverständige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt oder der Patentanwalt" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

64.
§ 123 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;".

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 103a" durch die Angabe „§ 97b" ersetzt.

65.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 119, 122 und 123 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 119 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt. § 121 gilt mit der Maßgabe, dass der Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht auch einen Beisitzer, der Berufsrichter ist, beauftragen kann, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen."

66.
§ 127 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautet;

2.
wenn das Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt hat;".

67.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Patentanwalts" durch die Wörter „Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 123 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen."

68.
§ 130 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre."

69.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus der Patentanwaltschaft" die Wörter „oder zur Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Patentanwalt" durch die Wörter „das frühere Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

70.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder Aberkennung Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Patentanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

71.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

72.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Patentanwaltschaft" die Wörter „oder auf Aberkennung der Befugnis und Vertretung nach § 3" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

73.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

74.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, ist nicht mehr zur Beratung und Vertretung nach § 3 befugt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Vertretungsverbot verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen.

(4) Das Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine eigenen Angelegenheiten wahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch Patentanwälte geboten ist. Satz 1 gilt für einen Patentanwalt auch in Bezug auf die Angelegenheiten seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner minderjährigen Kinder."

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

75.
§ 138 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Patentanwaltskammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen."

76.
§ 140 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn nicht ein auf eine Maßnahme nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 lautendes Urteil ergeht;".

77.
§ 141 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalts" durch das Wort „Mitglieds" ersetzt.

78.
§ 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Patentanwalt" durch die Wörter „ein Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „den" durch das Wort „das" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

c)
In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

79.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(96 Abs. 1 Nr. 4) wird" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 4) und die Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 (§ 96 Absatz 2 Nummer 4) werden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2)" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 2)" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 96 Abs. 1 Nr. 3)" durch die Wörter „(§ 96 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

80.
§ 144a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" und wird jeweils die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:

„d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;".

bbb)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ccc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
20 Jahre bei einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder bei einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3, nach der das Mitglied der Patentanwaltskammer erneut zugelassen wurde."

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die patentanwaltlichen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder einer Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

81.
In § 145 Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz" das Komma und die Wörter „insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters," gestrichen.

82.
In § 149 Absatz 1 werden die Wörter „Patentanwalt, der" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer, das" ersetzt.

83.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Patentanwalt, der in dem" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zur Patentanwaltschaft" gestrichen.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dem Patentanwalt, der in dem" durch die Wörter „Das Mitglied der Patentanwaltskammer, das im" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentanwalt" durch das Wort „Mitglied" ersetzt.

84.
§ 150a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem Patentanwalt" durch die Wörter „dem Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Patentanwalts" durch die Wörter „des Mitglieds der Patentanwaltskammer" und die Angabe „§ 103 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 97a Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

85.
In § 151 werden die Wörter „weder dem Patentanwalt" durch die Wörter „weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer" und die Wörter „oder von dem Patentanwalt" durch die Wörter „oder von dem Mitglied" ersetzt.

86.
§ 155a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Tätigkeitsverbote nach Absatz 2 gelten auch für Patentanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben

1.
mit einem Patentanwalt, der nach Absatz 2 nicht tätig werden darf, oder

2.
mit einem Angehörigen eines anderen Berufs im Sinne des § 52c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei einer entsprechenden Anwendung des Absatzes 2 in Verbindung mit § 52d Absatz 3 untersagt wäre.

Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 2 ausgeschlossene Patentanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Patentanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen offenbart werden."

87.
Nach § 156 wird folgender Zehnter Teil eingefügt:

Zehnter Teil Ausländische Patentanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften


§ 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung


(1) Angehörige solcher ausländischer Berufe, die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 aufgeführt sind, dürfen sich zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland niederlassen, wenn sie

1.
nach dem Recht des Herkunftsstaats befugt sind, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben, und

2.
auf Antrag in die Patentanwaltskammer aufgenommen wurden.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation mit Ausnahme

1.
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2.
der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und

3.
der Schweiz

festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates diejenigen Berufe aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation sind, festlegen, die in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Patentanwalts nach diesem Gesetz entsprechen und für die außerdem die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

(3) Die Befugnis zur Erbringung von patentanwaltlichen Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erstreckt sich

1.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 1 auf die Gebiete des Rechts des Herkunftsstaats und des Völkerrechts,

2.
für Angehörige von Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats.

§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf


(1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.

(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1.
der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2.
die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen.

(3) Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen

1.
sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und

2.
die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.

Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.

(4) Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:

1.
Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2.
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3.
Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

4.
Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).

§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften


(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn

1.
ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten ist,

2.
sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

3.
ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4.
die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

5.
sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen ist.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f, 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Die Befugnis zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts.

(7) In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen."

88.
Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil.

89.
Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben.

90.
Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt:

„§ 161 Maßgabe nach dem Einigungsvertrag

Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen waren, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben.

§ 162 Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und

3.
nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu."

91.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter „den Patentanwalt" durch die Wörter „das Mitglied der Patentanwaltskammer" ersetzt.

b)
In Nummer 1111 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Patentanwaltschaft" die Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3" eingefügt.

c)
In Nummer 1220 wird in der Anmerkung das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

d)
In den Nummern 1310 und 1311 wird jeweils im Gebührentatbestand die Angabe „§ 128 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 98 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

e)
In Nummer 1321 wird in der Anmerkung das Wort „Patentanwalt" durch die Wörter „Mitglied der Patentanwaltskammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes



Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 3c werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag

§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs

§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen".

b)
Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übermittlung von Daten".

c)
In der Angabe zu § 32 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

d)
Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils werden wie folgt gefasst:

„Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften

§ 49 Berufsausübungsgesellschaften

§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

§ 53 Anerkennung

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht

§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler

§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

§ 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen

§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden

§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft

§ 55f Berufshaftpflichtversicherung

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft

§ 55h Bürogemeinschaft".

e)
Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

§ 56 (weggefallen)".

f)
Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:

§ 72 (weggefallen)".

g)
Nach der Angabe zu § 76 werden folgende Angaben eingefügt:

§ 76a Eintragung in das Berufsregister

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister

§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister

§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister

§ 76e Anzeigepflichten".

h)
Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 Wahl des Vorstands".

i)
Nach der Angabe zu § 77b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds".

j)
Nach der Angabe zu § 86b werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 86c Steuerberaterplattform

§ 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach

§ 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften

§ 86f Verordnungsermächtigung

§ 86g Ersetzung der Schriftform".

k)
Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 89a Leitungspersonen

§ 89b Rechtsnachfolger".

l)
Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:

§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen".

m)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:

§ 94 (weggefallen)".

n)
In der Angabe zu § 108 werden die Wörter „des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" gestrichen.

o)
Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

p)
Nach der Angabe zu § 111 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften

§ 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften

§ 111c Besonderer Vertreter

§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern

§ 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters

§ 111f Berufs- und Vertretungsverbot".

q)
In der Angabe zu § 116 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

r)
In der Angabe zu § 121 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

s)
Die Angabe zu § 122 wird wie folgt gefasst:

§ 122 (weggefallen)".

t)
Nach der Angabe § 157c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe".

u)
Nach der Angabe zu § 157d wird folgende Angabe eingefügt:

§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern".

v)
In der Angabe zu § 158 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung

(1) Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtssuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.

(2) Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert."

3.
§ 3 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3.
Gesellschaften nach § 44b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften."

4.
Nach § 3c werden die folgenden §§ 3d bis 3g eingefügt:

§ 3d Partieller Zugang, Voraussetzungen und Antrag


(1) Eine Erlaubnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen (partieller Zugang) wird im Einzelfall auf Antrag erteilt, wenn

1.
der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Herkunftsmitgliedstaat) zur Ausübung der beantragten Hilfeleistung in Steuersachen uneingeschränkt qualifiziert ist,

2.
die Unterschiede zwischen der Tätigkeit des Antragstellers und der Tätigkeit eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Steuerberaters nach § 37 zu erwerben und

3.
die Tätigkeit des Antragstellers sich von den anderen Tätigkeiten, die von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten im Sinne des § 3 zu erbringen sind, objektiv trennen lässt.

Für die Prüfung der Trennbarkeit der Tätigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt die zuständige Stelle, ob die Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der partielle Zugang ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Die zuständige Stelle bestimmt sich nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 Satz 2. Im Einvernehmen mit dieser, kann eine andere Steuerberaterkammer über die Gewährung des partiellen Zugangs entscheiden. Das Einvernehmen ist in die Satzungen der beteiligten Steuerberaterkammern aufzunehmen.

(3) Der Antrag nach Absatz 1 muss enthalten:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Antragstellers,

2.
das Geburtsdatum,

3.
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,

4.
die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland erbracht werden soll,

5.
die Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, die im Inland erbracht werden sollen,

6.
einen Nachweis über die Berufsqualifikation,

7.
eine Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder eines anderen individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

§ 3e Erlaubnis zum partiellen Zugang


(1) Die Gewährung des partiellen Zugangs berechtigt die Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, beschränkt auf die Tätigkeit, für die partieller Zugang gewährt wurde. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen in dem betreffenden Teilbereich im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Ausübung der Tätigkeit sind die Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates und der Herkunftsmitgliedstaat anzugeben. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 43 muss ausgeschlossen sein. Dem Auftraggeber ist der Umfang des Tätigkeitsbereichs vor Leistungsbeginn in Textform mitzuteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils.

(2) Die nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständige Stelle kann alle aus ihrer Sicht zur Beurteilung des Antrags auf partiellen Zugang erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen im Herkunftsmitgliedstaat einholen bei berechtigten Zweifeln

1.
an der Befugnis des Antragstellers zur Hilfeleistung in Steuersachen im Herkunftsmitgliedstaat (§ 3d Absatz 1 Nummer 1),

2.
an der guten Führung des Antragstellers oder

3.
daran, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen gegen den Antragsteller vorliegen.

§ 30 der Abgabenordnung steht Satz 1 nicht entgegen.

(3) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn die Verweigerung

1.
durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist,

2.
geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und

3.
nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(4) Die partiell zugelassene Person ist mit den Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1 bis 4, der zuständigen Stelle und dem Datum der Erteilung des partiellen Zugangs in das Berufsregister einzutragen. Änderungen der Angaben nach § 3d Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Eintragung der partiell zugelassenen Person ist zu löschen, wenn die partiell zugelassene Person auf diese Erlaubnis verzichtet oder der partielle Zugang unanfechtbar untersagt worden ist.

(5) Das Verfahren ist gebührenfrei.

§ 3f Untersagung des partiellen Zugangs


Die zuständige Stelle kann einer partiell zugelassenen Person die weitere Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

1.
der Person im Herkunftsmitgliedstaat die Ausübung der Tätigkeit untersagt wurde,

2.
die Person im Einzelfall nicht über die für die konkrete Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt,

3.
die Person wiederholt eine unrichtige Berufsbezeichnung führt,

4.
die Person die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3e Absatz 1 Satz 1 und 2 überschreitet oder

5.
die Person besonders schwerwiegend oder wiederholt gegen die Pflichten nach § 3e Absatz 1 Satz 3 bis 6 verstößt.

§ 3g Elektronisches Verzeichnis der partiell zugelassenen Personen


(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Verzeichnis aller Personen, denen nach § 3d Absatz 1 ein partieller Zugang erteilt worden ist und die nach § 3e Absatz 4 in das Berufsregister eingetragen sind. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister nach § 3e Absatz 4 gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Verzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedermann unentgeltlich zu.

(2) In das elektronische Verzeichnis sind einzutragen:

1.
bei natürlichen Personen der Familienname und den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift der beruflichen Niederlassung einschließlich der Anschriften aller Beratungsstellen, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer;

2.
bei juristischen Personen und Personengesellschaften der Name oder die Firma, das Gründungsjahr, die Anschrift einschließlich der Anschriften aller weiterer Beratungsstellen, der Familienname, den oder die Vornamen der gesetzlichen Vertreter, die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit nach § 3e Absatz 1 Satz 2 im Inland zu erbringen ist, sowie der Name und die Anschrift der nach § 3d Absatz 2 Satz 2 zuständigen Steuerberaterkammer."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3, 3a, 3d und 4" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 3a und 4" durch die Angabe „§§ 3a, 3d und 4" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend, wenn den Finanzbehörden Tatsachen bekannt werden, die darauf hinweisen, dass Personen oder Vereinigungen die ihnen erteilte Erlaubnis zum partiellen Zugang nach § 3d überschreiten."

6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a oder 4" durch die Wörter „die §§ 3, 3a, 3d oder 4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3a, 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3a, 3d, 4 oder 6" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10 Übermittlung von Daten

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,

2.
die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,

3.
die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,

4.
die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,

5.
die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder

6.
eine Untersagung nach § 3f.

(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,

1.
soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."

9.
In § 33 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften" durch die Wörter „Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

10.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a wird die Angabe „gemäß § 3 Nr. 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Ist diese Person ein gesetzlicher Vertreter einer Berufsausübungsgesellschaft, erlischt die Befugnis der Berufsausübungsgesellschaft zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle", wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen."

11.
Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils wird wie folgt gefasst:

Dritter Unterabschnitt Berufsausübungsgesellschaften


§ 49 Berufsausübungsgesellschaften


(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.

(2) Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben:

1.
Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,

2.
Europäische Gesellschaften und

3.
Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht

a)
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)
eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 50 Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe


(1) Die Verbindung zu einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 49 ist Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten auch gestattet

1.
mit Mitgliedern einer Steuerberaterkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer sowie mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,

2.
mit Angehörigen ausländischer Berufe, die im Ausland einen Beruf ausüben, der in Bezug auf die Ausbildung zum Beruf und die Befugnisse des Berufsträgers dem Beruf des Steuerberaters oder des Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist und bei dem die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen,

3.
mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes gemeinschaftlich ausüben dürfen,

4.
mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.

Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten nach § 40 Absatz 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(2) Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten ist eine Beteiligung an Berufsausübungsgesellschaften aus Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind.

(3) Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist insbesondere die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtsteuerberatenden Berufs treten. Die §§ 51 bis 55h gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten dienen.

§ 51 Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit


(1) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die berufliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigen sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.

(2) Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Steuerrechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fallen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) § 57 Absatz 1a bis 1c und 4 gilt für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.

(4) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, verstoßen.

§ 52 Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die §§ 57 und 57a, 62, 62a, 63 bis 66, 69 bis 71 sowie 80 Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.

(2) Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.

(3) Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtsteuerberatende Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen besteht.

(4) Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.

§ 53 Anerkennung


(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs angehören, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer des Kammerbezirks zuständig, in der die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,

2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

§ 54 Anerkennungsverfahren; Gebühr; Anzeigepflicht


(1) Der Antrag auf Anerkennung muss folgende Angaben enthalten:

1.
Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,

2.
die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie

3.
Namen und Berufe der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen.

Die zuständige Steuerberaterkammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft hat die Gesellschaft eine Gebühr von fünfhundert Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, sofern nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die Anerkennung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der zuständigen Steuerberaterkammer ausgestellten Urkunde.

(5) Die anerkannte Berufsausübungsgesellschaft hat der zuständigen Steuerberaterkammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 55 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung; Abwickler


(1) Die Anerkennung erlischt durch

1.
Auflösung der Berufsausübungsgesellschaft oder

2.
schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.

(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Anerkennung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Anerkennung kann abweichend von Satz 1 abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Anerkennung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft

1.
die Voraussetzungen des § 49 Absatz 1 und 2, der §§ 50, 51 Absatz 5, der §§ 55a, 55b oder des § 55f nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,

2.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Personen, die Hilfeleistung in Steuersachen suchen, nicht gefährdet sind.

Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft nicht innerhalb von drei Monaten nach der Anerkennung im Bezirk der Steuerberaterkammer nach § 55e Absatz 1 eine berufliche Niederlassung einrichtet.

(5) Ordnet die zuständige Steuerberaterkammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 139 Absatz 2, 4 und 5, § 140 Absatz 2 sowie § 145 entsprechend anzuwenden. Wird die Anerkennung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.

(6) Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Anerkennung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 70 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner.

§ 55a Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft können auch sein:

1.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften,

2.
zugelassene Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung,

3.
anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und

4.
anerkannte Buchprüfungsgesellschaften.

Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Unterabschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.

(2) Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.

(3) Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.

(4) Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 50 Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.

(5) Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

§ 55b Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Weisungen von Personen, die nicht den in § 3 Nummer 1 genannten Berufen angehören, gegenüber Personen, die den Berufen nach § 3 Nummer 1 angehören, unzulässig.

(2) Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 40 Absatz 2 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.

(3) Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

(4) Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.

(5) Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 und § 52 entsprechend. Die §§ 81 und 82 sowie die Vorschriften des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Fünften Abschnitts des Zweiten Teils sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) tritt

1.
bei Mitgliedern eines Geschäftsführungsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei Mitgliedern eines Aufsichtsorgans, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

(6) Die Unabhängigkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Berufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.

(7) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 55c Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen


Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 55d Vertretung vor Gerichten und Behörden


(1) Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Steuerberaters.

(2) Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung der Hilfeleistung in Steuersachen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 55e Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine berufliche Niederlassung unterhalten, in der oder in deren Nahbereich zumindest ein geschäftsführender Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine weitere Beratungsstelle im Inland zu unterhalten oder einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz im Inland zu benennen.

(3) § 34 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 55f Berufshaftpflichtversicherung


(1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.

(2) Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergeben. § 67 Absatz 2 und 3 sowie § 67a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung eine Million Euro für jeden Versicherungsfall.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen, beträgt die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(5) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft, sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.

§ 55g Steuerberatungsgesellschaft


Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" führen.

§ 55h Bürogemeinschaft


(1) Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte können sich zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Nutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von steuerberatenden Mandatsverträgen auftreten soll (Bürogemeinschaft).

(2) Eine Bürogemeinschaft können Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte auch mit Personen eingehen, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, es sei denn, die Verbindung ist mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht vereinbar, und kann das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden. Eine Bürogemeinschaft nach Satz 1 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Steuerberater nach § 40 Absatz 2 Nummer 2 zur Versagung der Bestellung führen würde.

(3) Die in der Bürogemeinschaft tätigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind verpflichtet, angemessene organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zu treffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten.

(4) § 51 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für die Gesellschafter der Bürogemeinschaft nach Absatz 2 entsprechend."

12.
§ 56 wird aufgehoben.

13.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen."

b)
Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.

(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.

(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden."

14.
§ 58 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 56 Abs. 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

15.
In § 60 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

16.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Steuerbevollmächtigte" die Wörter „und Berufsausübungsgesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 56)" gestrichen.

17.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Dokumente, die der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, so hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
die Korrespondenz zwischen dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und seinem Auftraggeber,

2.
die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie

3.
die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 verweigern, bis er hinsichtlich seiner von diesem Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Handakten" die Wörter „oder zur Verwahrung von Dokumenten" eingefügt.

18.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit nach den §§ 33 und 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und diese Berufshaftpflichtversicherung während der Dauer ihrer Bestellung aufrechtzuerhalten."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über folgende Daten der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder der Berufsausübungsgesellschaft:

1.
den Namen,

2.
die Adresse und

3.
die Versicherungsnummer.

Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat."

19.
In § 67a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Sozietät" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung" ersetzt.

20.
§ 72 wird aufgehoben.

21.
§ 73 Absatz 4 wird aufgehoben.

22.
§ 74 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch die Wörter „anerkannten Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anerkannten Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind Mitglieder der Steuerberaterkammer, die sie anerkannt hat."

23.
In § 74a Absatz 6 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

24.
§ 76 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Steuerberaterkammer hat die Aufgabe, das Berufsregister ihres Bezirks zu führen. Die Steuerberaterkammern können sich bei der Führung des Berufsregisters einer nach § 84 gebildeten Arbeitsgemeinschaft bedienen."

25.
Nach § 76 werden die folgenden §§ 76a bis 76e eingefügt:

§ 76a Eintragung in das Berufsregister


(1) In das Berufsregister sind einzutragen:

1.
für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die in dem Bezirk der zuständigen Steuerberaterkammer (Registerbezirk) bestellt werden oder ihre berufliche Niederlassung in diesen verlegen:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigen,

b)
das Datum der Bestellung und der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung,

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

g)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

h)
das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134,

i)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs sowie

j)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis i;

2.
für Berufsausübungsgesellschaften, die in dem Registerbezirk anerkannt werden oder die nach der Anerkennung ihren Sitz in diesen verlegen:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
das Datum der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft und der Name der Behörde oder der Steuerberaterkammer, die die Anerkennung vorgenommen hat,

c)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse,

e)
berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h,

f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,

i)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf der angestellten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die zur Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft berechtigt sind, sofern die Eintragung in das Berufsregister von der Berufsausübungsgesellschaft beantragt wird,

j)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen,

k)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist,

l)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: das Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 4 oder des § 134,

m)
die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs der Berufsausübungsgesellschaft sowie

n)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a und c bis m;

3.
für weitere Beratungsstellen von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie

e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d;

4.
für weitere Beratungsstellen von anerkannten Berufsausübungsgesellschaften, wenn sie im Registerbezirk errichtet werden:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle",

c)
die Anschrift der weiteren Beratungsstellen,

d)
der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen sowie

e)
alle Veränderungen der Angaben zu den Buchstaben a bis d.

(2) Für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 nicht anerkennungspflichtig sind, gilt Absatz 1 Nummer 2 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Datums der Anerkennung der Tag der Registrierung im Berufsregister einzutragen ist. Abweichend von Satz 1 ist bei Berufsausübungsgesellschaften in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft der Tag der Eintragung im Partnerschaftsregister einzutragen.

(3) Die zuständige Steuerberaterkammer nimmt Neueintragungen in das Berufsregister nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter und Partner zu identifizieren.

(4) Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, gilt Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Steuerberaterkammer des Registerbezirks zuständig ist, in dem die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

§ 76b Löschung aus dem Berufsregister


(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen

1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn

a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2.
Berufsausübungsgesellschaften, wenn

a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.

§ 76c Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister


(1) Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 1 von dem einzutragenden Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten;

2.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der einzutragenden Berufsausübungsgesellschaft;

3.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 3 von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat;

4.
im Fall des § 76a Absatz 1 Nummer 4 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft, die die weitere Beratungsstelle errichtet haben.

(2) Die im Berufsregister zu löschenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer von folgenden Personen mitzuteilen:

1.
im Fall des § 76b Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b von dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung verlegt;

2.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft;

3.
in den Fällen des § 76b Absatz 1 Nummer 3 von den in Absatz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Personen;

4.
in den Fällen des § 76b Absatz 2 von den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder den vertretungsberechtigten Gesellschaftern der Berufsausübungsgesellschaft.

(3) Alle Eintragungen und Löschungen im Berufsregister sind den Beteiligten mitzuteilen. Die Löschung von Berufsausübungsgesellschaften ist ferner dem zuständigen Registergericht mitzuteilen.

(4) Die Einsicht in das Berufsregister soll gewährt werden, soweit die die Einsicht begehrende Person hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.

§ 76d Weitere Eintragungen in das Berufsregister


(1) In das Berufsregister sind ferner einzutragen:

1.
Vereine, die nach § 44 Absatz 4 befugt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen zu führen, wenn sie ihren Sitz im Registerbezirk haben,

2.
Buchstellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Personenvereinigungen, für die nach § 44 Absatz 5 die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle" geführt werden darf, wenn die Buchstellen im Registerbezirk gelegen sind.

(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist zu löschen, wenn

1.
der Verein im Sinne des § 44 Absatz 4 oder die Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aufgelöst ist,

2.
die in § 44 Absatz 4 oder 5 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind oder

3.
der Sitz des Vereins im Sinne des § 44 Absatz 4 oder der Sitz der Buchstelle der Personenvereinigung oder Körperschaft im Sinne des § 44 Absatz 5 aus dem Registerbezirk verlegt wird.

(3) Die Eintragung oder Löschung ist von den jeweiligen Vertretungsberechtigten des Vereins, der Personenvereinigung oder der Körperschaft zu beantragen. Die Löschung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden.

§ 76e Anzeigepflichten


(1) Im Januar eines jeden Kalenderjahres haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 55a Absatz 1 Satz 3 eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen. Aus dieser Liste müssen Name, Vornamen, Beruf, Wohnort und berufliche Niederlassung der Gesellschafter, ihre Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse ersichtlich sein. Sind seit Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Person oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 154 Absatz 2 Satz 1 entsprechend."

26.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

§ 77 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand der Steuerberaterkammer wird von den Mitgliedern gewählt.

(2) Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Kammer ist.

(3) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,

2.
gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung angeordnet ist,

3.
gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 90 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 90 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

4.
gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Berufsverbot (§ 90 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

5.
wer in den letzten 15 Jahren aus dem Beruf ausgeschlossen wurde (§ 90 Absatz 1 Nummer 5) oder

6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Maßnahme abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(4) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

27.
Nach § 77b wird folgender § 77c eingefügt:

§ 77c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Steuerberaterkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 77 Absatz 3 Nummer 3, 4 und 6 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Wird gegen ein Mitglied des Vorstands eine der in § 77 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 genannten Maßnahmen verhängt oder angeordnet, ruht seine Mitgliedschaft für die Dauer der Maßnahme.

(3) Die Satzung der Steuerberaterkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

28.
In § 80 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

29.
§ 80a Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Um ein Mitglied der Steuerberaterkammer zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 80 anzuhalten, kann die für die Aufsichts- und Beschwerdesache zuständige Steuerberaterkammer gegen dieses Mitglied ein Zwangsgeld festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden."

30.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

§ 89 Absatz 2 und 3, die §§ 92 und 109 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 110 und 111 gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 93 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2. Die erste Anhörung des Mitglieds der Steuerberaterkammer unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im berufsgerichtlichen Verfahren."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,

1.
wenn gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wurde oder

2.
während ein Verfahren nach § 116 anhängig ist.

(3) Für anerkannte Berufsausübungsgesellschaften sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.

31.
Dem § 82 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf anerkannte Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend.

(7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend."

32.
In § 85 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählt" ein Semikolon und die Wörter „§ 77 Absatz 3 und 4 und § 77c gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Steuerberaterkammer die der Bundessteuerberaterkammer tritt" eingefügt.

33.
§ 86 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;".

bb)
Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:

„10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den

a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,

b)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern,

c)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten,

d)
Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander,

e)
Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;

11.
die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten;".

cc)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und vor dem Wort „deren" wird das Wort „zu" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft;".

bb)
In Nummer 15 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

34.
§ 86b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften."

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:

1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:

a)
der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,

b)
der Zeitpunkt der Bestellung,

c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,

d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,

e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,

f)
die Berufsbezeichnung,

g)
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie

h)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;

2.
bei Berufsausübungsgesellschaften:

a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,

b)
der Zeitpunkt der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder der Registrierung,

c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,

d)
die Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft und die Anschriften ihrer weiteren Beratungsstellen,

e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse der Berufsausübungsgesellschaft und die der weiteren Beratungsstellen,

f)
folgende Angaben zu den Gesellschaftern:

aa)
bei natürlichen Personen: der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübte Beruf,

bb)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Name oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

g)
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und der Beruf,

h)
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: die vertretungsberechtigten Gesellschafter und deren Beruf,

i)
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: der Sitz, der Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer,

j)
bei anerkannten Berufsausübungsgesellschaften: bestehende Berufs- und Vertretungsverbote,

k)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten."

35.
Nach § 86b werden die folgenden §§ 86c bis 86g eingefügt:

§ 86c Steuerberaterplattform


(1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

(2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.

(4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 86 Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.

(6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.

§ 86d Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach


(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet über die Steuerberaterplattform für jeden Steuerberater und Steuerbevollmächtigten ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Bundessteuerberaterkammer dessen Bezeichnung an die zuständige Steuerberaterkammer zur Speicherung im Berufsregister.

(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs übermittelt die Steuerberaterkammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Steuerberaterkammer gestellt haben, an die Bundessteuerberaterkammer. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Steuerberaterkammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie hat auch Vertretern, Praxisabwicklern, Praxistreuhändern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt insoweit sinngemäß. Die Bundessteuerberaterkammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Steuerberaterpostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) Sobald die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt, hebt die Bundessteuerberaterkammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf. Die Bundessteuerberaterkammer löscht das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) Die Bundessteuerberaterkammer kann auch für sich und für die Steuerberaterkammern besondere elektronische Steuerberaterpostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zur Kenntnis zu nehmen.

§ 86e Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach für Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein.

(2) Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen.

(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt.

(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.

§ 86f Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln

1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere

a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,

d)
der Verwendung der Nutzerkonten,

e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und

f)
der Löschung von Nutzerkonten;

2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:

a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,

b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,

c)
ihrer Führung,

d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,

e)
des Löschens von Nachrichten und

f)
ihrer Löschung.

§ 86g Ersetzung der Schriftform


Ist nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden."

36.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt."

b)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Gegen eine anerkannte Berufsausübungsgesellschaft wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt, wenn

1.
eine Leitungsperson der Berufsausübungsgesellschaft schuldhaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, oder

2.
eine Person, die nicht Leitungsperson ist, in Wahrnehmung der Angelegenheiten der Berufsausübungsgesellschaft gegen Pflichten verstößt, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 86 Absatz 2 Nummer 2 bestimmt sind, wenn die Pflichtverletzung durch angemessene organisatorische, personelle oder technische Maßnahmen hätte verhindert oder wesentlich erschwert werden können.

(4) Eine berufsgerichtliche Maßnahme kann nicht verhängt werden, wenn der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Zeit der Tat nicht der Berufsgerichtbarkeit unterstand.

(5) Berufsgerichtliche Maßnahmen gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten und gegen die Berufsausübungsgesellschaft, der dieser angehört, können nebeneinander verhängt werden."

37.
Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b eingefügt:

§ 89a Leitungspersonen

Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft sind

1.
die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs einer juristischen Person,

2.
die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,

3.
die Generalbevollmächtigten,

4.
die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, soweit sie eine leitende Stellung innehaben, sowie

5.
nicht in den Nummern 1 bis 4 genannte Personen, die für die Leitung der Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich handeln, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört.

§ 89b Rechtsnachfolger

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden."

38.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „bei Verfahren gegen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Berufsgerichtliche Maßnahmen bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften sind

1.
Warnung,

2.
Verweis,

3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

4.
Berufsverbot für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren,

5.
Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

39.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" und das Wort „ihm" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „eine schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

40.
Die §§ 92 und 93 werden wie folgt gefasst:

§ 92 Anderweitige Ahndung

Von einer berufsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten oder um das Ansehen des Berufs zu wahren. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

§ 93 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt,

2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 111.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend."

41.
§ 94 wird aufgehoben.

42.
§ 108 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" gestrichen.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

43.
§ 109 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen desselben Verhaltens die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so kann gegen das Mitglied ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden, das aber bis zur Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgesetzt werden muss. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist das berufsgerichtliche Verfahren vor der Beendigung des Straf- oder Bußgeldverfahrens fortzusetzen, wenn die Sachaufklärung so gesichert erscheint, dass sich widersprechende Entscheidungen nicht zu erwarten sind, oder wenn im Straf- oder Bußgeldverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Mitglieds der Steuerberaterkammer liegen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" und die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafverfahren" durch die Angabe „Straf-" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 fortgesetzt, ist die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens auch zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung oder der Freispruch im berufsgerichtlichen Verfahren beruht, den Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren widersprechen. Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer binnen eines Monats nach Rechtskraft des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren stellen."

44.
§ 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Pflichtverletzung eines Mitglieds einer Steuerberatungskammer, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht das Mitglied untersteht, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Berufs des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn das Mitglied hauptsächlich als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig ist.

(2) Kommt eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder nach Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Mitglied obliegenden Pflichten."

45.
Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f eingefügt:

§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften


(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

§ 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.


§ 111c Besonderer Vertreter


(1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. Der besondere Vertreter hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

(2) Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Für die Bestellung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig.

§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern


Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

§ 111e Vernehmung des gesetzlichen Vertreters


(1) Dem gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft steht es im berufsgerichtlichen Verfahren frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. § 133 Absatz 1 sowie die §§ 136 und 136a der Strafprozessordnung gelten für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters der Berufsausübungsgesellschaft entsprechend.

(2) In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung der Berufsausübungsgesellschaft die Gefahr zuziehen würde, für eine Berufspflichtverletzung verantwortlich gemacht zu werden. § 55 Absatz 2 und § 56 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

§ 111f Berufs- und Vertretungsverbot


In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen."

46.
In § 112 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

47.
§ 115 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen der Einstellung zugestimmt hatte."

48.
§ 116 wird wie folgt geändert

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Will sich das Mitglied der Steuerberaterkammer von dem Verdacht einer Pflichtverletzung befreien, so muss es bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das berufsgerichtliche Verfahren gegen sich einzuleiten."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Mitglied kann bei dem Oberlandesgericht die gerichtliche Entscheidung beantragen, wenn in den Gründen

1.
eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 festgestellt, das berufsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet wird, oder

2.
offengelassen wird, ob eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 vorliegt."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 des Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

e)
In Absatz 4 werden die Wörter „schuldhafte Pflichtverletzung" durch die Wörter „Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

49.
In § 117 Satz 1, § 118 Absatz 2 und § 120 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

50.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das" sowie das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

51.
§ 122 wird aufgehoben.

52.
§ 123 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zeugen oder Sachverständige sind jedoch auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Mitglieds der Steuerberaterkammer in der Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, dass sie voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann."

53.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Aussage eines Zeugen oder eines Sachverständigen, der" durch die Wörter „Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen, die" und die Wörter „ist, zu verlesen sei" durch die Wörter „sind, zu verlesen sind" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bevor der Gerichtsbeschluss ergeht, kann die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer beantragen, Zeugen oder Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „daß der Zeuge oder Sachverständige voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert ist oder ihm" durch die Wörter „dass die Zeugen oder Sachverständigen voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert sind oder ihnen" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ist ein Zeuge oder Sachverständiger" durch die Wörter „Sind Zeugen oder Sachverständige" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Staatsanwalt oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „Die Staatsanwaltschaft oder das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

54.
§ 125 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;".

55.
§ 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" sowie das Wort „diesen" durch „dieses" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 121 und 123 bis 125 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt § 121 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt."

56.
§ 129 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet;

2.
wenn der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;".

57.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" und wird das Wort „diesen" durch das Wort „dieses" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 125 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an das Oberlandesgericht eines anderen Landes zurückverwiesen werden."

58.
§ 132 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer eingestellt, weil seine Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist, so kann in der Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass auf Ausschließung aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt worden wäre."

59.
§ 133 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus dem Beruf" die Wörter „oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der frühere Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das frühere Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" und das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

60.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Liegen dringende Gründe für die Annahme vor, dass gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer auf Ausschließung aus dem Beruf oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erkannt werden wird, kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden. § 109 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

61.
§ 135 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

62.
§ 137 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausschließung aus dem Beruf" die Wörter „oder Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

63.
§ 138 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen."

64.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berufsausübungsgesellschaft, gegen die ein Berufsverbot verhängt ist, darf keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das ein Vertretungsverbot (§ 134 Absatz 1) verhängt ist, darf weder als Vertreter oder Beistand vor einem Gericht, vor Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegenüber anderen Personen tätig werden noch Vollmachten oder Untervollmachten erteilen."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte, gegen den" durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das" ersetzt.

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „des Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

65.
§ 140 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gegen ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das einem gegen sich ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden haben ein Mitglied der Steuerberaterkammer, das entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückzuweisen."

66.
§ 142 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 90 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder".

67.
In § 143 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

68.
§ 145 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, gegen den" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer, gegen das" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „Das Mitglied der Steuerberaterkammer" sowie das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter" durch die Wörter „Mitglied einer Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied einer Steuerberaterkammer" ersetzt.

69.
In § 147 Absatz 1 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das" ersetzt.

70.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer, das" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

71.
§ 149 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Mitglieds der Steuerberaterkammer" ersetzt.

72.
§ 150 wird wie folgt gefasst:

§ 150 Haftung der Steuerberaterkammer

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört."

73.
§ 151 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5) wird" durch die Wörter „(§ 90 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 90 Absatz 2 Nummer 5) werden" ersetzt

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Berufsregister der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „Verzeichnis der Mitglieder der Steuerberaterkammern" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 90 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 90 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt und werden nach dem Wort „ausgeschieden" die Wörter „oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen" eingefügt.

74.
§ 152 wird wie folgt gefasst:

§ 152 Tilgung

(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Steuerberaterkammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Mitgliederakten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Mitgliederakten über das Mitglied der Steuerberaterkammer elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Warnungen,

b)
Rügen,

c)
Belehrungen,

d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,

e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3.
20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde.

Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung oder einer Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen."

75.
§ 153 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden."

76.
§ 154 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 49 und 50" und wird die Angabe „§ 55 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 55 Absatz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" und werden die Wörter „§ 50a Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 49 und 50" ersetzt.

77.
Nach § 157c werden die folgenden §§ 157d und 157e eingefügt:

§ 157d Anwendungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

(1) Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurde, gilt diese Anerkennung als Anerkennung der Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 53.

(2) Berufsausübungsgesellschaften, die

1.
am 1. August 2022 bestanden,

2.
nach § 53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und

3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,

müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach den §§ 55c und 55d zu.

§ 157e Anwendungsvorschrift zur Steuerberaterplattform und zu den besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächern

§ 86 Absatz 2 Nummer 10 und 11, § 86b Absatz 3 und die §§ 86c bis 86g in der am 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden."

78.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

79.
§ 164a Absatz 2 wird die Angabe „Steuerberatungsgesellschaft (§ 55)" durch die Angabe „Berufsausübungsgesellschaft (§ 53)" ersetzt.

80.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 werden die Wörter „den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch die Wörter „das Mitglied der Steuerberaterkammer" ersetzt.

b)
In Nummer 112 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Beruf" die Wörter „oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen" eingefügt.

c)
In der Nummer 220 werden in der Anmerkung die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch das Wort „Mitglied der Steuerberaterkammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.

d)
In den Nummer 310 und 311 wird jeweils die Angabe „§ 130 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 153" ersetzt.

e)
In Nummer 321 werden in der Anmerkung die Wörter „Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten" durch das Wort „Mitglied der Steuerberaterkammer" und das Wort „ihn" durch das Wort „es" ersetzt.


Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 DVStB § 40, § 41, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 54, § 55

Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften".

2.
Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefasst:

„Dritter Teil Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft".

3.
§ 40 wird wie folgt gefasst:

§ 40 Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich führen (§ 55b des Steuerberatungsgesetzes), sowie

2.
Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft (§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen."

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Gesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

5.
Der Fünfte Teil wird aufgehoben.

6.
§ 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Berufsausübungsgesellschaften mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme in den Fällen des § 55f Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes eine Million Euro und in den Fällen des § 55f Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes fünfhunderttausend Euro sowie die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme betragen muss."

8.
§ 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder ist eine versicherungspflichtige Berufsausübungsgesellschaft zugleich als Berufsausübungsgesellschaft im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft anerkannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung genügt, sofern der Versicherungsvertrag die Voraussetzungen der §§ 52 und 53a erfüllt."

9.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaft" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Absatz 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes nicht anerkennungspflichtig sind, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mit der Übermittlung der Daten für das Verzeichnis nach § 86b des Steuerberatungsgesetzes der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist."


Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BfJG § 6

§ 6 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamts,".


Artikel 7 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 VwZG § 5

In § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 8 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GVG § 172

In § 172 Nummer 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „durch den Zeugen oder Sachverständigen" gestrichen.


Artikel 9 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RPflG § 3, § 20, § 23, § 25a, § 26, § 31, § 36b, § 39

Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 3 Buchstabe d wird das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

2.
§ 20 Absatz 1 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind

a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,

b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder

c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung

mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben."

3.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Patentgericht" durch das Wort „Bundespatentgericht" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Gebrauchsmustergesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 81a Absatz 2 des Markengesetzes" sowie nach der Angabe „§ 20" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

cc)
In Nummer 6 werden die Wörter „Patentamt und im Patentgericht" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt und im Bundespatentgericht" ersetzt.

dd)
In Nummer 9 wird nach der Angabe „§ 20" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

4.
In § 25a Satz 1 werden nach dem Wort „Verfahrenskostenhilfe" die Wörter „nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

5.
In § 26 wird das Wort „Satz" durch das Wort „Absatz" ersetzt.

6.
In § 31 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.

7.
In § 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 wird jeweils nach der Angabe „§ 20" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

8.
§ 39 wird aufgehoben.


Artikel 10 Änderung der Bundesnotarordnung



Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 64a wird wie folgt gefasst:

§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze".

b)
Nach der Angabe zu § 64c wird folgende Angabe eingefügt:

§ 64d Übermittlung von Daten".

c)
Nach der Angabe zu § 69b wird folgende Angabe eingefügt:

§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds".

d)
Die Angabe zu § 110 wird wie folgt gefasst:

§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen".

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptberufliche" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. Verbindungen nach Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen."

3.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 2 und 3.

4.
§ 64a wird wie folgt gefasst:

§ 64a Anwendbarkeit der Verwaltungsverfahrensgesetze

Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder."

5.
Nach § 64c wird folgender § 64d eingefügt:

§ 64d Übermittlung von Daten

(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für

1.
die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,

2.
die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,

3.
die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,

4.
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder

5.
die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung."

6.
Dem § 69 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

1.
wer vorläufig seines Notaramtes enthoben ist,

2.
gegen wen in einem Disziplinarverfahren in den letzten fünf Jahren ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt wurde,

3.
gegen wen in den letzten zehn Jahren eine Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder eine Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit verhängt wurde,

4.
wer in den letzten 15 Jahren aus dem Amt entfernt wurde,

5.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 110 Absatz 4 von einem Disziplinarverfahren abgesehen wurde, sofern in diesem ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre, oder

6.
bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 14 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 1 Satz 1 von einer Disziplinarmaßnahme abgesehen wurde.

(5) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen."

7.
Nach § 69b wird folgender § 69c eingefügt:

§ 69c Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds

(1) Ist ein Mitglied des Vorstands nicht mehr Mitglied der Notarkammer oder verliert es seine Wählbarkeit aus den in § 69 Absatz 4 Nummer 2, 3 oder 5 genannten Gründen, scheidet es aus dem Vorstand aus.

(2) Ist ein Mitglied des Vorstands vorläufig seines Notaramtes enthoben, ruht seine Mitgliedschaft während dieser Zeit.

(3) Die Satzung der Notarkammer kann weitere Gründe vorsehen, die zum Ausscheiden aus dem Vorstand oder zum Ruhen der dortigen Mitgliedschaft führen."

8.
Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 69c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Satzung der Notarkammer die der Bundesnotarkammer tritt."

9.
Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für ein anderes Mitglied gilt § 69 Absatz 4 und 5 sinngemäß."

10.
§ 95a wird wie folgt gefasst:

§ 95a Verjährung

(1) Die Verfolgung eines Dienstvergehens verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon

1.
beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 rechtfertigt,

2.
tritt keine Verjährung ein, wenn das Dienstvergehen eine Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 rechtfertigt.

(2) Die Verjährung wird gehemmt für die Dauer

1.
eines Widerspruchsverfahrens,

2.
eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens,

3.
einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens entsprechend § 22 des Bundesdisziplinargesetzes,

4.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Strafverfahrens und

5.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens.

(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.
die Einleitung des Disziplinarverfahrens,

2.
die Erhebung der Disziplinarklage und

3.
die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage."

11.
§ 103 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zum Beisitzer kann nur ernannt werden, wer mindestens fünf Jahre als Notar tätig war.

(4) Notare, deren Wählbarkeit in den Vorstand der Notarkammer nach § 69 Absatz 4 ausgeschlossen ist, können nicht zum Beisitzer ernannt werden."

12.
Die §§ 110 und 110a werden wie folgt gefasst:

§ 110 Verhältnis des Disziplinarverfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen

(1) Über eine Amtspflichtverletzung eines Anwaltsnotars, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit der Ausübung des Notaramtes in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, wenn der Anwaltsnotar hauptsächlich als Notar tätig ist.

(2) Kommt die Entfernung des Anwaltsnotars aus dem Amt in Betracht, kann stets im Disziplinarverfahren entschieden werden.

(3) Gegenstand der Entscheidung im Disziplinarverfahren ist jeweils nur die Verletzung der dem Anwaltsnotar obliegenden Amtspflichten.

(4) Ist nach Absatz 1 nicht zunächst im Disziplinarverfahren zu entscheiden, so ist ein solches nach Abschluss des zunächst zu führenden Verfahrens nur dann zu führen, wenn es zusätzlich erforderlich erscheint, um den Anwaltsnotar zur Erfüllung seiner Amtspflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 97 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.

§ 110a Tilgung

(1) Eintragungen in den über den Notar geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Notar elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Ermahnungen durch die Notarkammer,

b)
Missbilligungen durch die Aufsichtsbehörde,

c)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme, Ermahnung oder Missbilligung geführt haben,

d)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;

3.
20 Jahre bei einer Entfernung vom bisherigen Amtssitz, einer Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit und einer Entfernung aus dem Amt, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die notariellen Berufspflichten verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Bestellung nach einer Entfernung aus dem Amt nach § 97 Absatz 1 Nummer 3 beginnt die Frist mit dieser Bestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c und d nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
eine im Disziplinarverfahren verhängte Geldbuße noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gilt der Notar als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen."




Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BRAO§206DV § 1

§ 1 der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 1

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung.

(2) Die in Anlage 2 aufgeführten Berufe der dort bezeichneten Staaten und Gebiete erfüllen die Voraussetzungen des § 206 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung."


Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EuRAG § 4, § 6, § 8, § 9, § 27a, § 34a

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.

2.
In § 6 Absatz 1 wird nach den Wörtern „und Dreizehnten Teils" die Angabe „sowie § 207a" eingefügt.

3.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 59j" durch die Wörter „der §§ 59n und 59o" ersetzt.

4.
§ 9 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 31c" durch die Angabe „§ 31d" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.

bb)
In Satz 7 werden die Wörter „§ 31 Absatz 5 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 31 Absatz 6 Satz 1 und 2" ersetzt.

6.
In § 34a Satz 2 werden die Wörter „36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung" durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung" ersetzt.


Artikel 13 Änderung der Zivilprozessordnung


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 ZPO § 130a

§ 130a Absatz 4 Nummer 2 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".


Artikel 14 Änderung der Schutzschriftenregisterverordnung


Artikel 14 ändert mWv. 1. August 2022 SRV § 2

§ 2 Absatz 5 Nummer 2 der Schutzschriftenregisterverordnung vom 24. November 2015 (BGBl. I S. 2135) wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Register,".


Artikel 15 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 StPO § 32a, § 53a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 32a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts,".

2.
In § 53a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Vertragsverhältnisses" die Wörter „einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung" eingefügt.


Artikel 16 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PRV § 5



Artikel 17 Änderung der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung


Artikel 17 ändert mWv. 1. August 2022 RbGeldERAV § 2

§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 der Rahmenbeschluss-Geldsanktionen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3582) wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz."


Artikel 18 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 ArbGG § 46c

§ 46c Absatz 4 Nummer 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".


Artikel 19 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 SGG § 65a, § 73

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 65a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

2.
In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes" ein Komma und die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse" eingefügt.


Artikel 20 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 VwGO § 55a, § 67

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 55a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

2.
In § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach den Wörtern „Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes" ein Komma und die Wörter „zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse" eingefügt.


Artikel 21 Änderung der Finanzgerichtsordnung


Artikel 21 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 FGO § 19, § 52a, § 62

Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 19 Nummer 5 werden die Wörter „Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind" durch die Wörter „Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

2.
§ 52a Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,".

3.
Nach § 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,".


Artikel 22 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 22 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 RVG § 1, § 41, § 45

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie folgt gefasst:

§ 41 Besonderer Vertreter".

2.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Prozesspfleger" durch die Wörter „besonderer Vertreter" ersetzt und werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" ein Komma und die Wörter „nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt.

3.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prozesspfleger" durch die Wörter „Besonderer Vertreter" ersetzt.

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger gewählten Rechtsanwalts verlangen."

4.
In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger" durch die Wörter „zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41" ersetzt.


Artikel 23 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 23 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PatG § 130, § 135

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 130 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für einen beigeordneten Vertreter" durch die Wörter „einer beigeordneten Vertretung" ersetzt.

2.
In § 135 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer Vertretung" ersetzt.


Artikel 24 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GebrMG § 21

In § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden die Wörter „dem nach § 133 beigeordneten Vertreter" durch die Wörter „der nach § 133 beigeordneten Vertretung" ersetzt.


Artikel 25 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen


Artikel 25 ändert mWv. 1. August 2022 ArbnErfG § 11, § 29, § 30, § 45

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 sowie den Absätzen 5 und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

4.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundesminister der Justiz" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" und die Wörter „Bundesminister für Arbeit" durch die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
In Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „er" durch das Wort „es" ersetzt.


Artikel 26 Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen


Artikel 26 ändert mWv. 1. August 2022 VertrGebErstG



Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 EuPAG § 16, § 19, § 21

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Satz 4 wird die Angabe „§ 52b" durch die Angabe „§ 52a" ersetzt.

2.
In § 19 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung" durch die Wörter „§ 34 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung" ersetzt.

3.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Achte Teil" die Wörter „sowie § 159" eingefügt und wird die Angabe „§ 29 Absatz 5" durch die Angabe „§ 29 Absatz 6" ersetzt.


Artikel 28 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PatAnwAPrV § 31, § 33, § 36, § 37, § 38, § 42, § 54, § 57

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 39a Absatz 4" durch die Wörter „§ 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41" ersetzt.

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts und des" gestrichen und werden das Wort „sowie" durch das Wort „und" und die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlägen" die Wörter „nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt

3.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen treten," gestrichen.

4.
In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

5.
In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

6.
In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4 und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.


Artikel 29 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 29 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 StGB § 203

§ 203 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGB. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird durch die folgenden Nummern 3 und 3a ersetzt:

 
„3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,

3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,".


Artikel 30 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 StBVV § 1, § 6, § 9, § 21

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften".

2.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.

3.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen."

4.
In § 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „Handakten" die Wörter „nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt.

5.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden."


Artikel 31 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 WPO § 27, § 34, § 36a, § 43a, § 44b, § 57, § 58, § 59c, § 68, § 69a, § 70, § 82b, § 99, § 105, § 107a, § 126, § 126a, Anlage

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen".

b)
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

§ 99 (weggefallen)".

c)
In der Angabe zum Vierten Abschnitt des Sechsten Teils werden die Wörter „berufsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter „berufsaufsichtlichen Maßnahmen" ersetzt.

d)
In der Angabe zu § 126 wird das Wort „berufsgerichtlichen" durch das Wort „berufsaufsichtlichen" ersetzt.

2.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
In § 34 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Verurteilten" durch die Wörter „der Person" ersetzt.

4.
§ 36a Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Es übermitteln

1.
die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Behörden an die für die Entscheidung zuständige Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur oder die Durchführung der Prüfung oder Eignungsprüfung, für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Absatz 2 oder 3 oder für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Entscheidung erforderlich ist,

2.
Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern an die Wirtschaftsprüferkammer oder die für die Entscheidung zuständige Stelle: Diejenigen Daten über natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Bestellung, die Wiederbestellung oder die Anerkennung, für die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Entscheidung oder für die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens erforderlich ist.

(4) Die Übermittlung nach Absatz 3 unterbleibt, soweit

1.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2.
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen, für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung und für die Verschwiegenheitspflichten der in § 66b Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes, in § 9 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, in § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie in § 342c des Handelsgesetzbuchs benannten Personen und Stellen."

5.
In § 43a Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder einer Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einer Berufsausübungsgesellschaft nach dem Steuerberatungsgesetz" ersetzt.

6.
§ 44b Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

7.
§ 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „berufsgerichtliches" durch das Wort „berufsaufsichtliches" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „ein rechtskräftiges Urteil" durch die Wörter „eine rechtskräftige Entscheidung" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „berufsgerichtliche Verfahren oder das rechtskräftige Urteil" durch die Wörter „berufsaufsichtliche Verfahren oder die rechtskräftige Entscheidung" ersetzt.

8.
In § 58 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Berufsgerichtsbarkeit" durch das Wort „Berufsaufsicht" ersetzt.

9.
§ 59c Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
In Buchstabe b wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

c)
Buchstabe c wird aufgehoben.

10.
In § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „500.000" durch das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt.

11.
§ 69a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von einer berufsaufsichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn

1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder

2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.

Satz 1 gilt nicht, wenn eine berufsaufsichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Berufsangehörigen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt."

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(3) Über eine Pflichtverletzung eines Berufsangehörigen, die zugleich Pflichten eines anderen Berufs verletzt, dessen Berufsaufsicht er untersteht, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend mit dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf des Berufsangehörigen in Zusammenhang steht. Ist kein Schwerpunkt der Pflichtverletzung erkennbar oder besteht kein Zusammenhang der Pflichtverletzung mit der Ausübung eines Berufs, ist zunächst im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden, wenn der Berufsangehörige hauptsächlich in dem nach diesem Gesetz ausgeübten Beruf tätig ist.

(4) Kommt eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 in Betracht, ist stets im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz zu entscheiden.

(5) Gegenstand der Entscheidung im berufsaufsichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz ist nur die Verletzung der dem Berufsangehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten."

12.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Verjährung von Pflichtverletzungen

(1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie

1.
nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 rechtfertigt,

2.
nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 rechtfertigt.

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.

(2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer

1.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahrens,

2.
eines wegen desselben Verhaltens eingeleiteten vorrangigen berufsaufsichtlichen Verfahrens und

3.
einer Aussetzung des Verfahrens nach § 83b Nummer 2 oder 3.

(3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend. Der Vernehmung nach § 78c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches steht die erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüferkammer (§ 68 Absatz 4 Satz 1) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich."

13.
§ 82b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

14.
§ 99 wird aufgehoben.

15.
§ 105 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die §§ 98 und 101 bis 103 sind auf das Berufungsverfahren sinngemäß anzuwenden; hierbei lässt die sinngemäße Anwendung des § 98 die sinngemäße Anwendung des § 329 Absatz 1 der Strafprozessordnung unberührt."

16.
§ 107a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 103 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist an den nach § 73 zuständigen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht zurückzuverweisen."

17.
In der Überschrift des Vierten Abschnitt des Sechsten Teils werden die Wörter „berufsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter „berufsaufsichtlichen Maßnahmen" ersetzt.

18.
In der Überschrift des § 126 wird das Wort „berufsgerichtlichen" durch das Wort „berufsaufsichtlichen" ersetzt.

19.
§ 126a wird wie folgt gefasst:

§ 126a Tilgung

(1) Eintragungen in den über Berufsangehörige geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der dort bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über Berufsangehörige elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen

1.
fünf Jahre bei

a)
Rügen,

b)
Belehrungen,

c)
Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis zu zehntausend Euro,

d)
Feststellungen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7,

e)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer Maßnahme nach § 68 Absatz 1 Satz 2 geführt haben,

f)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;

2.
zehn Jahre bei Geldbußen nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über zehntausend Euro und Verboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4;

3.
20 Jahre bei Berufsverboten nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und bei einer Ausschließung aus dem Beruf, nach der eine Wiederbestellung erfolgt ist.

Für Maßnahmen, die in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe getroffen wurden und bei denen das zugrundeliegende Verhalten zugleich die Berufspflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, gelten die für die Tilgung der jeweiligen Maßnahmen geltenden Fristen entsprechend.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.

(3) Die Frist endet mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe e und f nicht, solange

1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,

2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder

3.
eine Geldbuße nach § 68 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht vollstreckt ist.

(4) Nach Ablauf der Frist gelten Berufsangehörige als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen."

20.
In der Anlage wird jeweils in den Nummern 310 und 311 im Gebührentatbestand die Angabe „§ 107a Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 127" ersetzt.


Artikel 32 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie


Artikel 32 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 COVZvRMG § 3

§ 3 Absatz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht ausdrücklich zugelassen ist" die Wörter „oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein" eingefügt.

2.
In Satz 3 werden nach den Wörtern „der Beschlussfassung" ein Komma und die Wörter „auch in Gestalt einer virtuellen Versammlung," eingefügt.

3.
Folgender Satz wird angefügt:

„Für Vertreterversammlungen im Sinne des § 43a des Genossenschaftsgesetzes gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend; insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen in der Satzung zulässig."


Artikel 33 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes


Artikel 33 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PartGG § 1, § 7

Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Mitglieder der Rechtsanwaltskammer" durch das Wort „Rechtsanwälte" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird Absatz 4.


Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 34 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 GewO § 6

§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten."


Artikel 35 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr


Artikel 35 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PBZugV § 2, Anlage 1, Anlage 2

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 484 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

2.
In der Anlage 1 wird in dem Hinweis zur Unterschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.

3.
In der Anlage 2 wird jeweils in dem Hinweis zur Unterschrift das Wort „Steuerberatungsgesellschaft" durch die Wörter „Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes" ersetzt.


Artikel 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 36 ändert mWv. 1. August 2022 PatAnwPKHG VertrGebErstG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Am 1. August 2022 treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,

2.
das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist.

(3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz