Artikel 36 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 36 ändert mWv. 1. August 2022 PatAnwPKHG VertrGebErstG

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft.

(2) Am 1. August 2022 treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557, 585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist,

2.
das Vertretergebühren-Erstattungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) geändert worden ist.

(3) Artikel 32 tritt mit Wirkung vom 28. März 2020 in Kraft.



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