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§ 1 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)
V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 223
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden.
(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des Soldatengesetzes und diese Verordnung gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 gilt § 17 für Soldatinnen und Soldaten, die zur Wahrnehmung internationaler oder supranationaler Aufgaben zu den in der Anlage aufgeführten Dienststellen versetzt oder kommandiert sind und für die ein Langzeitkonto eingerichtet worden ist, mit der Maßgabe, dass die Langzeitkonten der betroffenen Personen für die Dauer der Verwendung oder Kommandierung ruhen.
Text in der Fassung des Artikels 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung V. v. 23. September 2022 BGBl. I S. 1533 m.W.v. 1. Oktober 2022
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Frühere Fassungen von § 1 SAZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2022 | Artikel 4 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (05.03.2020) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung vom 18.02.2020 BGBl. I S. 239 |
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 11 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
aktuell | vor 01.01.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 SAZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage SAZV (zu § 1 Absatz 2) (vom 01.10.2022)
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 11 BwEinsatzBerStG Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 1995) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung ... 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Soldatinnen und Soldaten, die im ...
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 18.02.2020 BGBl. I S. 239
Artikel 1 1. SAZVÄndV Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „Anlage". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Kraft." 8. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 1 Absatz 2 ) Nr. Internationale militärische Stelle ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... bei Tätigkeiten nach § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes". 2. Dem § 1 wird der folgende Absatz 3 angefügt: „(3) Abweichend von Absatz 2 gilt ...
Artikel 4 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2) § 30c Absatz 1 bis 3 des ... militärischen Stellen versetzt oder kommandiert sind." 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2) ... 2. Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 Absatz 2 ) Nr. Internationale oder supranationale ...
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