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§ 1 - SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 415
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 1 Förderaufgaben, Beleihung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesagentur für Sprunginnovationen SPRIND GmbH mit Sitz in Leipzig unter dem Handelsregistereintrag HRB 36977 (SPRIND) wird durch dieses Gesetz mit Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen betraut. 2Förderaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Identifizierung, Validierung und öffentliche Förderung von Vorhaben, die das Potential für eine Sprunginnovation aufweisen. 3Die SPRIND handelt dabei mit dem Ziel, dass durch neue hochinnovative Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen neue Wertschöpfung insbesondere in Deutschland und Europa entsteht. 4Dies geschieht in der Absicht, das durch die SPRIND geförderte geistige Eigentum zu sichern.
(2) Sprunginnovationen im Sinne dieses Gesetzes sind Innovationen, die durch neuartige Lösungsansätze bestehende Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle auf Märkten grundlegend verändern oder ersetzen und dadurch neue Märkte und große Wertschöpfungspotentiale eröffnen oder ein bedeutendes technologisches, soziales oder ökologisches Problem lösen können.
(3) Die SPRIND ist befugt, Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung wahrzunehmen.
(4) Die SPRIND kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen insbesondere:
- 1.
- Beteiligungen einschließlich typische und atypische stille Beteiligungen und vergleichbare Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwerben, erhöhen und veräußern; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt,
- 2.
- Darlehen einschließlich Wandeldarlehen vergeben; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt,
- 3.
- schuldrechtliche Vereinbarungen eingehen,
- 4.
- Forschungs- und Entwicklungsaufträge vergeben,
- 5.
- Projektfinanzierungen, Zuschüsse und sonstige spezifische Unterstützungsprogramme gewähren und
- 6.
- auf Forschung an Sprunginnovationen und auf die Weiterentwicklung von Sprunginnovationen gerichtete Beratungsleistungen erbringen.
(5) Nähere Regelungen zur Wahrnehmung der Förderaufgaben der SPRIND treffen das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für den Bund in einer vertraglichen Vereinbarung mit der SPRIND.
(6) Darüber hinaus erfüllt die SPRIND ihre Aufgaben im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands als Auftragnehmerin des Bundes.
Zitierungen von § 1 SPRINDFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SPRINDFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SPRINDFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SPRINDFG Finanzierung
... veranschlagt werden. (3) Aus der Förderung von Sprunginnovationen nach § 1 dieses Gesetzes herrührende Einnahmen, soweit sie aus der Veräußerung von ...
§ 5 SPRINDFG Einschränkung des Besserstellungsverbots
... Das Gleiche gilt im Falle der Gewährung von Fördermaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4 Nummer 2 und 5 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der privaten Unternehmen in den ersten fünf ...
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