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Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen (SPRIND-Freiheitsgesetz - SPRINDFG)
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 415
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 30.12.2023; FNA: 2212-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Förderaufgaben, Beleihung
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundesagentur für Sprunginnovationen SPRIND GmbH mit Sitz in Leipzig unter dem Handelsregistereintrag HRB 36977 (SPRIND) wird durch dieses Gesetz mit Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen betraut. 2Förderaufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Identifizierung, Validierung und öffentliche Förderung von Vorhaben, die das Potential für eine Sprunginnovation aufweisen. 3Die SPRIND handelt dabei mit dem Ziel, dass durch neue hochinnovative Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen neue Wertschöpfung insbesondere in Deutschland und Europa entsteht. 4Dies geschieht in der Absicht, das durch die SPRIND geförderte geistige Eigentum zu sichern.
(2) Sprunginnovationen im Sinne dieses Gesetzes sind Innovationen, die durch neuartige Lösungsansätze bestehende Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle auf Märkten grundlegend verändern oder ersetzen und dadurch neue Märkte und große Wertschöpfungspotentiale eröffnen oder ein bedeutendes technologisches, soziales oder ökologisches Problem lösen können.
(3) Die SPRIND ist befugt, Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts gemäß § 44 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung wahrzunehmen.
(4) Die SPRIND kann darüber hinaus zur Wahrnehmung ihrer Förderaufgaben auf dem Gebiet der Sprunginnovationen insbesondere:
- 1.
- Beteiligungen einschließlich typische und atypische stille Beteiligungen und vergleichbare Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen erwerben, erhöhen und veräußern; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt,
- 2.
- Darlehen einschließlich Wandeldarlehen vergeben; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt,
- 3.
- schuldrechtliche Vereinbarungen eingehen,
- 4.
- Forschungs- und Entwicklungsaufträge vergeben,
- 5.
- Projektfinanzierungen, Zuschüsse und sonstige spezifische Unterstützungsprogramme gewähren und
- 6.
- auf Forschung an Sprunginnovationen und auf die Weiterentwicklung von Sprunginnovationen gerichtete Beratungsleistungen erbringen.
(5) Nähere Regelungen zur Wahrnehmung der Förderaufgaben der SPRIND treffen das Bundesministerium für Bildung und Forschung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für den Bund in einer vertraglichen Vereinbarung mit der SPRIND.
(6) Darüber hinaus erfüllt die SPRIND ihre Aufgaben im Rahmen ihres satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands als Auftragnehmerin des Bundes.
§ 2 Aufsicht
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die SPRIND unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 2Die Fachaufsicht soll sich auf die Etablierung angemessener Verfahren zur Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben sowie die Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung durch die SPRIND konzentrieren.
(2) 1Dem Bundesministerium für Bildung und Forschung steht ein uneingeschränktes Informationsrecht zu. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann sich zur Gewährleistung der Rechts- und Fachaufsicht jederzeit durch die Organe der SPRIND über die Wahrnehmung der übertragenen Förderaufgaben unterrichten lassen. 3Die SPRIND ist darüber hinaus verpflichtet, begangene oder drohende Rechtsverstöße, Zweifelsfragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den ihr übertragenen Förderaufgaben unverzüglich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung und Forschung anzuzeigen.
§ 3 Finanzierung
(1) 1Die SPRIND darf Haushaltsmittel des Bundes verwalten. 2§ 44 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Mittel zur Förderung von Sprunginnovationen können bis zur Höhe von 30 Prozent nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden.
(3) 1Aus der Förderung von Sprunginnovationen nach § 1 dieses Gesetzes herrührende Einnahmen, soweit sie aus der Veräußerung von Unternehmensanteilen oder der Veräußerung oder sonstigen Verwertung von geistigen Eigentumsrechten resultieren, sollen zur Hälfte den Mitteln zur Förderung von Sprunginnovationen zufließen. 2Das Nähere regelt das jährliche Haushaltsgesetz.
(4) Soweit Einnahmen im Sinne von Absatz 3 aus einem Fördervorhaben die Summe aller Aufwendungen aus Bundesmitteln übersteigen, die zuvor diesem Fördervorhaben zugeflossen sind, können diese in Höhe des übersteigenden Betrags nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zusätzlich zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen werden.
§ 4 Beteiligung an Unternehmen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Auf die Gründung von Tochtergesellschaften, in denen jeweils Projekte mit Sprunginnovationspotential umgesetzt werden und deren Gründung zu den Kernaufgaben der SPRIND gehört, findet das Genehmigungsverfahren nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. 2Darüber hinaus kann die SPRIND Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen zur Förderung von Sprunginnovationen ohne Zustimmung des Bundes bis einschließlich 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens erwerben, erhöhen oder solche Beteiligungen veräußern.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über Anträge gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung oberhalb 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen bei Anträgen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages widerspricht. 3Wenn innerhalb dieser Frist Widerspruch nach Satz 2 eingelegt wird, ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung erteilt hat. 4Sollte das Bundesministerium der Finanzen die Antragsunterlagen eines Antrags gemäß § 65 Bundeshaushaltsordnung für unvollständig befinden, weist es die Beteiligten unverzüglich auf die Notwendigkeit zu deren Ergänzung hin.
§ 5 Einschränkung des Besserstellungsverbots
1Die SPRIND kann bei Vorliegen zwingender Gründe für die eigene Geschäftstätigkeit und ihre Tochtergesellschaften sowie die weiteren Unternehmen, an denen die SPRIND beteiligt ist, zulassen, dass die jeweils beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Geschäftsführung, soweit deren Beschäftigung andernfalls dem Besserstellungsverbot unterfiele, bessergestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Das Gleiche gilt im Falle der Gewährung von Fördermaßnahmen im Sinne von § 1 Absatz 3 und 4 Nummer 2 und 5 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der privaten Unternehmen in den ersten fünf Jahren der Förderung durch die SPRIND.
§ 6 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes
(1) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 7 Evaluation
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird die Förderung von Sprunginnovationen durch die SPRIND bis Ende 2024 evaluieren.
(2) In einer weiteren Evaluation, die bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden soll, wird die Fachaufsicht gemäß § 2 Absatz 1 Gegenstand einer Effizienz- und Wirksamkeitskotrolle sein, auf deren Grundlage gesetzliche Änderungen geprüft werden.
§ 8 Regress
Die SPRIND hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die von der SPRIND in Wahrnehmung der ihr übertragenen Förderaufgaben vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2023.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
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