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§ 4 - SPRIND-Freiheitsgesetz (SPRINDFG)

§ 4 Beteiligung an Unternehmen



(1) 1Auf die Gründung von Tochtergesellschaften, in denen jeweils Projekte mit Sprunginnovationspotential umgesetzt werden und deren Gründung zu den Kernaufgaben der SPRIND gehört, findet das Genehmigungsverfahren nach § 65 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung. 2Darüber hinaus kann die SPRIND Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen zur Förderung von Sprunginnovationen ohne Zustimmung des Bundes bis einschließlich 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens erwerben, erhöhen oder solche Beteiligungen veräußern.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen entscheidet über Anträge gemäß § 65 der Bundeshaushaltsordnung oberhalb 25 Prozent der Anteile eines anderen Unternehmens. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen bei Anträgen die Einwilligung gemäß § 65 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bundesministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages widerspricht. 3Wenn innerhalb dieser Frist Widerspruch nach Satz 2 eingelegt wird, ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einwilligung erteilt hat. 4Sollte das Bundesministerium der Finanzen die Antragsunterlagen eines Antrags gemäß § 65 Bundeshaushaltsordnung für unvollständig befinden, weist es die Beteiligten unverzüglich auf die Notwendigkeit zu deren Ergänzung hin.



 

Zitierungen von § 4 SPRINDFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SPRINDFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SPRINDFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SPRINDFG Förderaufgaben, Beleihung
... und veräußern; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt, 2. Darlehen einschließlich Wandeldarlehen vergeben; § 65 der ... Wandeldarlehen vergeben; § 65 der Bundeshaushaltsordnung bleibt nach Maßgabe des § 4 unberührt, 3. schuldrechtliche Vereinbarungen eingehen, 4. Forschungs- ...